Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsgerichtsvereinbarung durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben und die Tragweite einer Bitte um Gegenbestätigung
Normenkette
BGBEG § 28 Abs. 2; SchSprAnerkÜbk Art. II Abs. 2; ZPO § 1031 Abs. 2
Tenor
Der Schiedsspruch des X der Y. vom 31.10.2008, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von US$ 253.169,62 sowie insgesamt GPB 15.747,50 nebst Zinsen i.H.v. US$ 13.837,63 auf den Betrag von US$ 253.169,62 sowie Zinsen i.H.v. 2 % p. a. über New York Prime Interest Rate auf den Betrag von US$ 267.007,25 seit dem 28.11.2008 verurteilt worden ist, ist vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 216.835,71 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz für nicht gelieferte Ware verurteilt wurde.
Die Antragstellerin hatte bereits im Oktober 2006 von der Antragsgegnerin eine größere Menge Baumwolle bezogen; diesem Kauf lag ein von beiden Parteien unterschriebener Vertrag zugrunde, wobei auf Seiten der Antragsgegnerin zwei vertretungsberechtigte Mitarbeiter gezeichnet hatten. Am 16.4.2007 kam es zu einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Z, die als Agentin für die Antragstellerin tätig war, und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, in dem es ebenfalls um die Lieferung von Baumwolle ging. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei diesem Gespräch bereits eine Einigung über den Kauf einer bestimmten Menge Baumwolle zu einem bestimmten Preis zustande gekommen ist. Jedenfalls übermittelte der Mitarbeiter der Z der Antragsgegnerin noch am selben Tag per E-Mail eine "purchase confirmation" und einen "purchase contract"; letzterer war bereits von einem Mitarbeiter der Antragstellerin unterschrieben worden. Die Antragsgegnerin hat diesen Vertrag in der Folgezeit nicht unterschrieben. Sowohl die "purchase confirmation" als auch der "purchase contract" enthalten die Klausel:
Rules/Arbitration: Y Rules and Arbitration.
In dem "purchase contract" ist die Schiedsklausel zudem noch etwas ausführlicher erläutert. Der letzte Absatz enthält den Hinweis, dass der Vertrag in vollem Umfang als angenommen gilt, wenn er nicht binnen 15 Tagen unterzeichnet zurückgeschickt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung dieses Schriftstückes Bezug genommen (Bl. 14, 15 d.A.). Mit E-Mail vom 4.7.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 28.6.2007 mit, dass nach ihrer Auffassung kein Vertrag über die Lieferung von Baumwolle zustande gekommen sei. Dementsprechend verweigerte sie in der Folgezeit die Vertragsdurchführung. Darauf hin machte die Antragstellerin Schadensersatzansprüche vor dem Schiedsgericht der Y. (nachfolgend Y) geltend.
Mit Schiedsspruch vom 8.2.2008 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 242.506 US$ nebst Zinsen zu zahlen. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegnerin wies das X der Y mit Schiedsspruch vom 31.10.2008 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage zum Schriftsatz vom 6.3.2009 eingereichten Schiedsspruch verwiesen (Bl. 37 ff. d.A.).
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Sie behauptet, schon bei dem Telefonat am 16.4.2007 sei es zu einer Einigung über die Lieferung von Baumwolle in zwei Teilmengen gekommen. In diesem Zusammenhang habe man zudem vereinbart, dass evtl. Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vom Schiedsgericht der Y entschieden werden sollten. Sie ist der Auffassung, dass es zu einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei. Zwar sei die Schiedsklausel nicht Gegenstand eines wechselseitigen Schriftverkehrs gewesen; nach dem Meistbegünstigungsprinzip sei hier aber deutsches Recht und damit insbesondere § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO anwendbar. Da die Schiedsklausel sowohl in der "purchase confirmation" als auch dem "purchase contract" enthalten gewesen sei, sei eine entsprechende Vereinbarung nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 4.7.2007 sei zu spät erfolgt. Ob der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, mit dem das Telefonat geführt worden sei, vertretungsberechtigt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da ein Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben auch dann Rechtswirkungen entfalte, wenn die Vertragsverhandlungen von einem vollmachtlosen Vertreter geführt worden seien. Die Schiedsvereinbarung wäre aber auch nach englischem Recht wirksam zustande gekommen, da section 5 (5) des Arbitration Act von 1996 eine § 1031 Abs. 2 ZPO vergleichbare Regelung beinhalte.
Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des X der Y vom 31.10.2008, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von US$ 253.169,62 sowie insgesamt GPB 15.747,50 nebst Zinsen i.H.v...