Entscheidungsstichwort (Thema)
Registerrechtliche Zulässigkeit der Abänderung einer Firma
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der registerrechtlichen Zulässigkeit der Abänderung der Firma einer eingetragenen Kauffrau, die bislang unter "Optik X e. Kfr." firmierte, unter Wegfall des Sachbegriffs "Optik" und Hinzufügung des Sachbegriffs "Sehzentrum".
2. Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung mit dem Ziel, eine inhaltlich abgeänderte oder ergänzte Anmeldung zu erreichen (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.1.2012 - 3 W 129/11).
Normenkette
HGB § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Hanau (Verfügung vom 29.11.2012; Aktenzeichen HRA.) |
Tenor
Die angefochtene Verfügung des Registergerichts vom 29.11.2012 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Registergericht zur Entscheidung über die Anmeldung vom 10.10.2012 in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist seit dem 18.3.2003 mit der Firma "Optik X e. Kfr." im Handelsregister eingetragen. Dieser Eintragung liegt die gemeinsam von ihr und dem früheren Inhaber des Unternehmens A X vorgenommene Anmeldung vom 4.12.2002 zugrunde. In dieser haben sie u.a. erklärt, dass die Antragstellerin das bislang unter der Firma "Optik X" betriebene optische Fachgeschäft übernommen hat, und sie die Firma mit Einwilligung des bisherigen Inhabers unter Anhängung des Zusatzes "e. Kfr." fortführt (Bl. 1 des Sonderbandes der Registerakten).
Mit Anmeldung vom 10.10.2012 hat die Antragstellerin die Umfirmierung des einzelkaufmännischen Unternehmens in "Sehzentrum X e. K." sowie die Änderung dessen Anschrift - nunmehr "... straße ..., Stadt1" - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Daraufhin hat ein Rechtspfleger des Registergerichts eine Stellungnahme der örtlichen Industrie- und Handelskammer eingeholt, die mit Schreiben vom 12.11.2012 zunächst mitgeteilt hat, nach Rücksprache mit der Antragstellerin solle die Firma nunmehr in "Optik X e. K. Sehzentrum" geändert werden. Gegen die Eintragung dieses Firmennamens bestünden seitens der Kammer keine firmenrechtlichen Bedenken (Bl. 28 der Registerakte).
Mit Schreiben vom 13.11.2012 hat der Rechtspfleger des Registergerichts die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach zwischenzeitlich geführten Telefonaten zwischen der Antragstellerin, der Industrie- und Handelskammer sowie dem Registergericht die Firma entsprechend geändert werden solle. Die bisher angemeldete Firma jedenfalls sei als irreführend zu betrachten; es werde um eine entsprechende Änderung der Anmeldung gebeten (auf Bl. 29 der Registerakte wird im Einzelnen Bezug genommen).
Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Zentralverbandes der Augenoptiker vom 20.11.2012 die Auffassung vertreten, die angemeldete Firma enthalte keine irreführenden Angaben i.S.v. § 18 Abs. 2 HGB. Auch verweise sie auf ein Urteil des LG Frankfurt vom 21.12.2011 (Az. 2-06 O 228/11) mit dem die Klage gegen einen Innungsbetrieb abgewiesen worden sei, der mit dem Begriff "Sehzentrum" geworben habe. Das Gericht habe den Begriff "Sehzentrum" als rein beschreibend angesehen und daraus gefolgert, dass dem Optikerbetrieb nicht verboten werden dürfe, damit gegenüber Kunden für seine Dienstleistungen zu werben (Bl. 30 f. der Registerakte).
Mit der angefochtenen Verfügung vom 29.11.2012 hat der Rechtspfleger des Registergerichts an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Die gewählte Firma sei ersichtlich zur Irreführung geeignet. Ein mittelständiges Optikerunternehmen mit der gewählten Firma sei nicht in der Lage, den Größenangaben gerecht zu werden. Die Bezeichnung "Sehzentrum" werde in der Regel von Augenärzten, Operationszentren für Augenkrankheiten usw. verwendet. Optiker, die diesen Begriff in der Firma führten, hätten diesen lediglich als beschreibenden Begriff ihrer Firma derart hinzugefügt, dass er im Anschluss an den Firmenkern Verwendung als beschreibender Zusatz finde. Außerdem gehöre die Antragstellerin nach eigener Aussage nicht dem Gütesiegel Sehzentrum an. Der Verfügung ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt (auf die Verfügung, Bl. 32a f. der Registerakte, wird Bezug genommen).
Mit Schriftsatz vom 5.12.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob nunmehr aufgrund des Schreibens vom 29.11.2012 der Eintragungsantrag zurückgewiesen sei oder ob lediglich nochmals Gelegenheit zur Änderung des Antrages gegeben werden solle (Bl. 39 der Registerakte). Daraufhin hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Schreiben vom 10.12.2012 erklärt, er stelle klar, dass noch immer die Möglichkeit gegeben sei, die Firma entsprechend der erarbeiteten Vorschläge zu ändern bzw. die Anmeldung zu berichtigen. Deren Zurückweisung sei bis jetzt nicht erfolgt. Bei seinem Schreiben habe es sich lediglich um eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung gehandelt, da wohl seitens der Antragstellerin an der bisherige...