Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme

 

Normenkette

ZPO § 269

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 30.04.2015; Aktenzeichen 17 O 110/14)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Darmstadt vom 30.4.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 500,01 EUR und 1.000,00 EUR festgesetzt.

2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO, soweit nicht der Klägerin die Kosten auferlegt worden sind.

Die Klägerin beantragte gegen den Beklagten vor dem AG A den Erlass eines Mahnbescheides, der am 13.6.2013 über eine Hauptforderung in Höhe von 4.950,- EUR erlassen worden ist. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte fristgerecht am 1.7.2013 Widerspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 2.4.2014, eingegangen beim AG - Mahngericht - A am 9.4.2014, hat der Beklagte die Abgabe an das zuständige Streitgericht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren beantragt.

Mit Schreiben vom 3.6.2014 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Auf Antrag des Beklagten hat das LG Darmstadt mit Beschluss vom 30.4.2015 (Bl. 64 bis 67 d.A.) der Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt und im Übrigen entschieden, dass der Beklagte die weiteren Kosten des Streitverfahrens einschließlich seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen habe.

Gegen die ihm am 15.5.2015 (Bl. 69 d.A.) zugestellte erstinstanzliche Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.5.2015, die bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist.

Des Weiteren begehrt der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. (1) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die vom LG gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO getroffene Kostenentscheidung ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 in Verbindung mit § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg.

Das LG hat in der vorliegenden Fallgestaltung zu Recht und in Übereinstimmung mit der zu § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung nach erfolgter Klagerücknahme der Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens der Klägerin auferlegt und dem Beklagten die weiteren Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Kosten.

Bereits in einer Vielzahl gleich bzw. ähnlicher gelagerter Beschwerdeverfahren haben verschiedene Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt - die Beschwerden des Beklagten gegen die vom LG getroffenen Kostenentscheidungen gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO zurückgewiesen (vgl. Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt vom 25.03.2015 zu 12 W 70/14; vom 04.12.2014 zu 13 W 58/14; vom 24.09.2014 zu 13 W 41/14; vom 20.02.2015 zu 24 W 8/15; vom 26.01.2015 zu 24 W 4/15; vom 07.01.2015 zu 24 W 56/14; vom 12.12.2014 zu 24 W 52/14; vom 11.11.2014 zu 24 W 48/14; vom 29.09.2014 zu 24 W 38/14; vom 22.12.2014 zu 22 W 68/14; vom 11.12.2014 zu 22 W 65/14; vom 19.11.2014 zu 22 W 61/14; vom 10.10.2014 zu 22 W 50/14). Soweit ersichtlich sind lediglich in einem einzigen Verfahren (22 W 53/14) die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Kläger auferlegt und diese Entscheidung im zweiten Rechtszug bestätigt worden.

Im Hinblick auf die Vielzahl der bereits zu Lasten des Beklagten ergangenen Beschwerdeentscheidungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, erneut im Einzelnen auf die vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte einzugehen, die seines Erachtens eine vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Klägerin rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vielmehr auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom 24.09.2014 (Az. 13 W 41/14) vollumfänglich Bezug.

Nachfolgend soll lediglich nochmals auf einen maßgeblichen Gesichtspunkt hingewiesen werden.

Zwar treffen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO die Verfahrenskosten nach Klagerücknahme grundsätzlich den Kläger. Dies entspricht dem allgemeinen Leitgedanken des prozessualen Kostenrechts, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§§ 91, 97 ZPO). Eine - vorliegend anzunehmende - Ausnahme hiervon ergibt sich allerdings aus § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ZPO, wonach dem Beklagten die Kosten "aus einem anderen Grund" auferlegt werden können. Hierbei muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen prozessualen Grund im Sinne einer sich aus der P...

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