Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Wert der "steckengebliebenen" Stufenklage.

2. Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Unterhalts-Stufenklage richtet sich nach herrschender Meinung nach der ursprünglichen Zahlungserwartung des Klägers zur Zeit der Einreichung der Klage.

 

Normenkette

GKG § 44

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für die Stufenklage bis zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien am 26.2.2008 gem. § 44 GKG auf 9.240 EUR (12*770 EUR) und für die Zeit danach auf bis 2.500 EUR sowie den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.620 EUR (6*770 EUR) festgesetzt. Dem lag eine Stufenklage zugrunde, mit welcher Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht wurde, wobei, wie sich aus der Begründung des gleichzeitig gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung ergibt, mindestens ein Notunterhalt i.H.v. 770 EUR verlangt werden sollte.

Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Beklagten, dem mit weiterem Beschluss des AG vom 27.3.2008 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, nachdem die Parteien den Rechtsstreit nach Auskunftserteilung durch den Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Der Beklagte rügt, dass das Gericht bei der Streitwertfestsetzung den von der Klägerin geltend gemachte Notunterhalt i.H.v. 770 EUR zugrunde gelegt hat, obwohl es zu einer Bezifferung des Unterhaltsanspruchs mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gekommen sei. Entsprechend einer Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2008, S. 533) richte sich der Wert der Stufenklage dann nach dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs, wenn ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht worden sei. Demnach sei der Streitwert nur mit einem Zehntel des festgesetzten Werts zu bemessen, weil hier nur ein Gebührentatbestand hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht worden sei.

Wegen der Begründung der Beschwerde wird auch auf den Schriftsatz vom 7.8.2008 Bezug genommen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Bei einer sog. "stecken gebliebenen Stufenklage", gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bestimmt § 44 GKG, dass sich der Streitwert nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, nämlich dem Zahlungsanspruch zu richten habe. Dies gilt sowohl für die anwaltliche Verfahrensgebühr als auch für die Gerichtsgebühren. Dabei bleibt es auch dann, wenn es nicht zu einer Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder -wenn wie hier nach Auskunftserteilung- der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird, weil sich herausgestellt hat, dass der Beklagte nicht leistungsfähig ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Leistungsanspruch schon mit der Klageerhebung rechtshängig wird. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist daher der Wert zu beurteilen; er kann nicht aufgrund nachträgliche Erkenntnisse revidiert werden. Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Unterhalts-Stufenklage richtet sich nach herrschender Meinung nach der ursprünglichen Zahlungserwartung des Klägers zur Zeit der Einreichung der Klage. Hier also nach dem geltend gemachten Mindestbetrag von 770 EUR (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Düsseldorf, OLGRspr. Düsseldorf 2008, 719; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.10.2008 - 10 WF 113/08 recherchiert bei Juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534, jeweils mit vielen weiteren Nachweisen zu der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung). Die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung des 16. Senats des OLG Stuttgart (16 WF 173/08) überzeugt hingegen nicht.

Nach Auffassung des 16. Senats des OLG Stuttgart ergebe sich aus § 44 GKG eine gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides statt und dem Leistungsantrag. Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruchs bestimmte. Das Gesetz biete daher die Möglichkeit, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrag dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen.

Schon diese Prämisse trifft nicht zu. Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrenstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (OLG Brandenburg, a.a.O., unter Hinweis auf FamRZ 2007, 71 und Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16). Die Differenzierungen in § 44 GKG nach Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt und schließlich dem Leistungsantrag hat daher a...

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