Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Streitwert einer sog. "stecken gebliebenen Stufenklage", mit der Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht wurde. Nach Auskunftserteilung war der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

 

Sachverhalt

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Streitwert für die Stufenklage bis zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien am 26.2.2008 gemäß § 44 GKG auf 9.240,00 EUR (12 × 770,00 EUR) und für die Zeit danach auf bis 2.500,00 EUR sowie den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.620,00 EUR (6 × 770,00 EUR) festgesetzt. Dem lag eine Stufenklage zugrunde, mit welcher Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht wurde, wobei sich aus der Begründung des gleichzeitig gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung ergab, dass mindestens ein Notunterhalt i.H.v. 770,00 EUR verlangt werden sollte.

Gegen die Streitwertfestsetzung richtete sich die Beschwerde des Beklagten, dem mit weiterem Beschluss des AG vom 27.3.2008 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren nach erfolgter übereinstimmender Erledigungserledigung nach Auskunftserteilung. Der Beklagte rügte, dass das Gericht bei der Streitwertfestsetzung den von der Klägerin geltend gemachte Notunterhalt i.H.v. 770,00 EUR zugrunde gelegt hatte, obwohl es zu einer Bezifferung des Unterhaltsanspruchs mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gekommen sei. Das Rechtsmittel des Beklagten erwies sich als begründet.

 

Entscheidung

Bei einer sog. "stecken gebliebenen Stufenklage", gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bestimme § 44 GKG, dass sich der Streitwert nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, nämlich dem Zahlungsanspruch zu richten habe. Dies gelte sowohl für die anwaltliche Verfahrensgebühr als auch für die Gerichtsgebühren. Dabei bleibe es auch dann, wenn es nicht zu einer Verhandlung über den Leistungsanspruch komme oder - wenn wie hier - nach Auskunftserteilung der Leistungsantrag nicht mehr beziffert werde, weil sich die Leistungsunfähigkeit des Beklagten herausgestellt habe.

Der Grund dafür liege darin, dass der Leistungsanspruch schon mit der Klageerhebung rechtshängig werde. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sei daher der Wert zu beurteilen, er könne nicht aufgrund nachträglicher Erkenntnisse revidiert werden. Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Unterhalts- Stufenklage richte sich nach herrschender Meinung nach der ursprünglichen Zahlungserwartung des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage, hier also nach dem geltend gemachten Mindestbetrag von 770,00 EUR (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Düsseldorf, OLGRspr. Düsseldorf 2008, 719; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.10.2008 - 10 WF 113/08 recherchiert bei Juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534, jeweils mit vielen weiteren Nachweisen zu der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung).

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2008, 5 WF 153/08

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