Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG kann Ordnungsgeld auch gegen das Jugendamt festgesetzt werden, wenn dieses förmlicher Beteiligter ist und dem Vergleich zugestimmt hat.

2. Als Beschwerdeführer ist das Jugendamt förmlicher Beteiligter des Beschwerdeverfahrens.

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht das Recht zur Regelung des Umgangs.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500 EUR.

 

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt des L.****.

I. Den Kindeseltern wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen für ihre beiden Kinder N. und R. durch Beschluss des AG Weilburg vom 31.3.2011 (Az. 21 F 1513/09 SO) entzogen und insoweit das Jugendamt des Landkreises L. als Ergänzungspfleger eingesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde haben sie am 8.9.2011 zurückgenommen (Az,. 1 UF 134/11).

Unter dem 4.11.2011 strengten die Kindeseltern ein Umgangsverfahren an und begehrten u.a. unbegleiteten Umgang mit R.. Das AG entschied mit Beschluss vom 13.2.2012, dass den Kindeseltern an jedem zweiten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und ab Mai 2012 in der Zeit von 10 bis 17 Uhr ein Recht auf unbegleiteten Umgang zusteht (21 F 1441/11 UG). Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer, das Jugendamt des Landkreises-L., Beschwerde ein und begehrte die Beibehaltung des bisher praktizierten begleiteten Umgangs. In dem vom Senat für den 8.5.2012 anberaumten Termin schlossen die anwesenden Kindeseltern, die für R. bestellte Verfahrensbeiständin sowie die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Billigung des Senats einen Vergleich, in welchem insbesondere festgelegt worden ist, dass den Eltern das Recht zusteht, mit R. an jedem 2. Samstag im Monat in der Zeit von 10 bis 17 Uhr Umgang zu haben. Der Umgang werde von einem Betreuer der Einrichtung begleitet. Die Anwesenden legten weiter fest, dass Einigkeit bestehe, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten soll, wenn ein Betreuer aus der Einrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Vereinbarung wurde den Anwesenden vorgespielt und genehmigt.

Unter dem 6.6.2012 beantragten die Kindeseltern im vorliegenden Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen den vor dem OLG geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer. Die Kindeseltern seien von dem Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, dass der Umgang am Samstag, den 9.6.2012 nur drei Stunden stattfinden könne, denn die Kostentragungspflicht zwischen dem bisher zuständigen Beschwerdeführer und dem übernehmenden Jugendamt des M. sei nicht geklärt. Letzteres habe nur die Kosten für einen begleiteten Umgang von drei Stunden erklärt. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, dass seine Zuständigkeit bereits seit dem 29.2.2012 nicht mehr gegeben sei, da R. s Eltern in den M.-Kreis verzogen seien. Das Jugendamt M. erklärte im Vollstreckungsverfahren sinngemäß, sich an den vor dem OLG geschossenen gerichtlich gebilligten Vergleich nicht gebunden zu fühlen. Die drei Umgangstermine in den Monaten Juni bis August 2012 fanden daraufhin begleitet für jeweils drei Stunden statt. Das Jugendamt M. lehnte am 14.8.2012 einen von der Ergänzungspflegerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gestellten Antrag auf Hilfen zur Erziehung ab, da der angedachte begleitete Umgang von sieben Stunden "für das Kindeswohl massiv abträglich" sei.

Mit der angegriffenen Entscheidung setzte das AG gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 EUR fest, da dieser in den Monaten Juni, Juli und August entgegen den Festlegungen im Vollstreckungstitel einen begleiteten Umgang nur für drei Stunden und nicht für sieben Stunden umgesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 14.9.2012, welchem das AG nicht abgeholfen hat.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

II. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. ist unbegründet. Die Entscheidung des AG ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich vorliegend aus §§ 86 ff. FamFG ergeben, sind erfüllt.

1. Der gerichtlich gebilligte Vergleich vom 8.5.2012, der auch einen Warnhinweis i.S.v. § 89 Abs. 2 FamFG enthält, ist ein Vollstreckungstitel und hat einen gegen den Beschwerdeführer vollstreckbaren Inhalt. a) Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich ein Vollstreckungstite...

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