Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund beruflicher oder wissenschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Sohn einer Partei.
Normenkette
ZPO §§ 42, 406
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 4 OH 54/99) |
Gründe
I. Die Antragstellerin hat unter dem 21.2.2007 beantragt, den Sachverständigen SV1 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und hat sich dabei auf enges persönliches Verhältnis des Sachverständigen zum Sohn des Beklagten zu 3) und Neffen des Antragsgegners zu 1., des öffentlich beeidigten Sachverständigen SV2, gestützt. Zum Beleg dafür hat sie die gemeinsame Autorenschaft der Loseblattsammlung "..." sowie die Tatsache angeführt, dass beide Sachverständige in Veranstaltungsreihen der ...-akademie,... A-schule O1 und der ... B-schule aufgetreten seien. Beide Sachverständige würden zwar nicht miteinander, aber doch zu denselben Themen referieren und hätten sich auch gegenseitig als Referenten empfohlen.
Daraus ergebe sich eine verfestigte Beziehung durch ständigen Kontakt, die über rein berufliche oder wissenschaftliche Bekanntschaft hinausgehe und deshalb befürchten lasse, dass der Sachverständige dem Privatgutachten gefolgt sei, weil er Herrn SV2 besonderes Vertrauen entgegenbringe. Der Sachverständige sei gehalten gewesen, diese Beziehung zu Herrn SV2 den Parteien offenzulegen.
Deshalb erschienen auch andere Umstände des bisherigen Verfahrens in einem anderen Licht. So habe der Sachverständige den Antragsgegner zu 4. die Statik berechnen lassen wollen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen. Der Sachverständige habe offensichtlich dem Antragsgegner zu 1. Unterlagen zukommen lassen, die die Antragstellerin nicht erhalten habe. Anders ließen sich Äußerungen des Antragsgegners zu 1. nicht erklären. Außerdem könnten auch fehlerhafte Sachverhaltsinterpretationen und massive Fehler des Gutachtens die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Der Sachverständige hat unter dem 23.3.2007 dazu Stellung genommen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 1069-1072 d.A. Bezug genommen wird. Der Sachverständige hat dargelegt, dass sich aus der gemeinsamen Autorenschaft keine enge persönliche Beziehung oder vertrauensvolle Zusammenarbeit ergeben habe, da die gemeinsame Tätigkeit sich darin erschöpft habe, dass er die von Herrn SV2 eingereichten Schadensfälle auf die Eignung für die Schadenskartei hin überprüft habe.
Es habe keine gemeinsamen Veranstaltungen mit Herrn SV2 gegeben, sie seien sich auch nicht während der Veranstaltungsreihen begegnet, da sie zu unterschiedlichen Zeiten referiert hätten. Es habe keinen persönlichen Kontakt gegeben; der vorhandene unterscheide sich nicht von dem zu anderen Sachverständigenkollegen.
Das LG - Kammer - hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 18.6.2007, auf den hinsichtlich seiner Begründung Bezug genommen wird, für unbegründet erklärt. Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben, der das LG durch Beschluss vom 28.8.2007 nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass es sich bei der Schadenskartei um ein kleines Autorenteam von 6 Personen gehandelt habe, von denen nur zwei Bausachverständige, nämlich Herr SV1 und Herr SV2, gewesen seien. Daraus ergebe sich eine konstante Bindung und gemeinsame wirtschaftliche Interessenlage. Die Aktualisierung des Handbuchs bedinge einen intensiven Meinungsaustausch und eine gegenseitige Abstimmung.
Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Sachverständige sich teilweise auch blind auf das Privatgutachten SV2 verlassen und unkritisch Fehler übernommen habe. Ebenso sei der Sachverständige teilweise von falschem Sachverhalt ausgegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.10.2007 Bezug genommen.
Der Sachverständige SV1 hat in seiner Stellungnahme ggü. dem Senat erneut ausgeführt, dass es keine persönlichen Kontakte zu dem Sachverständigen SV2 gegeben habe und er deshalb auf die sich aufdrängenden beruflichen Kontakte nicht gesondert habe hinweisen müssen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist auch begründet.
Der Senat ist der Auffassung, dass vorliegend die Voraussetzungen der §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Danach kann der Sachverständige wie ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Ablehnung ist auch nicht gem. § 406 Abs. 2 ZPO verfristet, weil die Antragstellerin dargelegt hat, erst kurz vor der Ablehnung von der Verbindung der Sachverständigen erfahren und weitere Nachforschungen angestellt zu haben. Dies ist ausreichend. Eine Verpflichtung der Parteien, bereits im Zeitpunkt der Bestellung Nachforschungen über die Parteilichkeit eines Sachverständigen anzustellen, besteht nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.2.2003 - 4 W 52/02).
Die Ablehnung ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, der bei verständiger Würdigung ein Misstrauen der P...