Leitsatz (amtlich)
1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt.
2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist.
3. Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt.
Normenkette
ZPO §§ 723, 767-769, 795, 797 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 14.12.2007; Aktenzeichen 1 O 1079/07) |
Gründe
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Vollstreckung aus fünf Grundschulden auf ihrem Grundstück in O1 über insgesamt 153.387,56 EUR. Diese wurden im Jahr 1995 der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgetreten zur Sicherung eines Darlehens über 1,2 Mio. DM, das einer GmbH gewährt wurde, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten ist. Das Darlehen wurde nur teilweise ausbezahlt, ein von der GmbH beabsichtigtes Grundstücksprojekt konnte nicht verwirklicht werden. Die Bank macht einen Anspruch i.H.v. 432.646,18 EUR geltend und betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer der Grundschulden. Mit Beschluss des AG Hanau vom 13.5.2004 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet, die am 10.1.2008 stattfand und ein Gebot von 326.871 EUR erbrachte. Die Entscheidung über den Zuschlag wurde auf Bitte des Senats bis zum 6.2.2008 hinausgeschoben.
Die Antragsstellerin rechnet gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung auf mit ihr abgetretenen Schadensersatzansprüchen der GmbH bzw. ihres Mannes i.H.v. 940.930,47 EUR, beruft sich auf den Wegfall des Sicherungszwecks und eine Erklärung der Bank, die Grundschuld zurückgeben zu wollen. Sie hält zudem den Forderungsübergang auf die Antragsgegnerin für unwirksam.
Mit ihrem, am 14.9.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einzustellen.
Das LG hat die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.12.2007 versagt. Gegen diesen, ihr am 19.12.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsstellerin am 28.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.
Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO), hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Vorrangig hat das LG dies darauf gestützt, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keinen aktuellen Überblick über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zulassen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde nicht. Weder werden ergänzende Unterlagen vorgelegt, noch wird erläutert, warum dies nicht möglich sein soll. Damit ist nicht nur eine eigene Sachentscheidung durch den Senat ausgeschlossen, sondern auch eine Zurückverweisung an das LG zur erneuten Prüfung der Bedürftigkeit.
Unabhängig davon hat das LG auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu Recht verneint. Dass die Grundschuld einen Anspruch der Bank auf Rückzahlung des auszahlten Darlehensteils sichert, ist zwischen den Beteiligten genauso unstreitig wie der Umstand, dass die Bank die Darlehensvaluta teilweise ausgezahlt hat. Soweit die Antragsstellerin den von der Antragsgegnerin genannten Betrag i.H.v. 504.600 DM "in Zweifel zieht", weil ein solcher Betrag in der Forderungsaufstellung vom 21.12.2004 nicht auftaucht, ist damit zumindest eine Auszahlung i.H.v. 190.231,52 EUR unbestritten, die in der Aufstellung als "Kapital"-forderung berücksichtigt ist. Diese übersteigt den Forderungsbetrag, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, auch dann, wenn die Nebenforderungen der Zahlungsaufstellung unberücksichtigt bleiben.
Dieser Anspruch ist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zu Recht hat das LG die Einwendungen der Antragsstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs unberücksichtigt gelassen. Diese sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm für wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt.
Der Anspruch ist auch durch die Aufre...