Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 29.06.1987; Aktenzeichen 5 T 583/86) |
AG Offenbach (Aktenzeichen 41 II 200/85) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 228,– DM.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Gegen den die Aufwandspauschale festlegenden Eigentümerbeschluß vom 14.12.1985 (TOP 22) bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken nicht, obwohl er einen nicht unerheblichen Betrag festsetzt (vgl. einerseits Bay ObLG ZMR 86, 298, das eine Pauschale von 120,– DM zugelassen hat, andererseits Bay ObLG NJW-RR 86, 179, das einen in der Gem 0 nicht vorgesehenen Mehrheitsbeschluß über 36,5 % Zinsen bei Wohngeldrückständen für nichtig hält), die inhaltliche Unbestimmtheit des Eigentümerbeschlusses, die darin besteht, daß nicht geregelt ist, ob sich die Pauschale mindert oder wegfällt, wenn sich die Wohngeldforderung teilweise oder ganz als unbegründet erweist, kann durch eine entsprechende Kürzung der Pauschale bei teilweiser Unbegründetheit der Forderung behoben werden (Bay ObLG ZMR 86, 298). Schon danach würde die Antragstellerin, deren Anträge zum Teil zurückgewiesen worden sind, hier nicht die volle Pauschale beanspruchen können, was die weitere Beschwerde übersieht. Die Antragstellerin kann die Pauschale aber im übrigen auch deswegen nicht beanspruchen, weil dem Eigentümerbeschluß vom 14.12.1985 mit dem Landgericht keine Rückwirkung beigemessen werden kann.
Die Auslegung des Landgerichts, daß dem Eigentümerbeschluß auch der Sinn und Zweck zukommt, säumige Wohngeldzahler unter zusätzlichen Druck zu setzen, trifft zu. Insofern hat dieser Eigentümerbeschluß auch Sanktionscharakter. Daher kann die Aufwandspauschale aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf schon anhängige Verfahren angewendet werden, zumal sie nach dem Beschluß „bei Klage” fällig werden soll. Eine Rückwirkung kann danach nicht in Betracht kommen. Die Verpflichtung der Verwaltung zur Ausführung gefaßter Beschlüsse (§ 27 I 1 WEG) steht dem nicht entgegen. Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 47 WEG zurückzuweisen.
Gegen die Berücksichtigung der Aufwandspauschale im Geschäftswert und bei der Kotenquotelung bestehen keine Bedenken. Wenn um Geldbeträge gestritten wird, bestimmt sich der Geschäftswert nach den streitigen Beträgen. Der Richter hat den Wert gemäß der allein maßgebenden Regelung in § 48 II WEG nach den Interessen der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen, ohne an Regelungen der KostO oder der ZPO über Haupt- und Nebenforderungen gebunden zu sein (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 9, 10 m.w.N.).
Die Wertfestsetzung erfolgte nach § 48 II WEG.
Fundstellen
Haufe-Index 1114472 |
OLGZ 1988, 440 |