Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwertes

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 1 GKG ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG nicht zulässig.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.01.2012)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 6.1.2012 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes findet gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG gegen einen Beschluss statt, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG abschließend, d.h. sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, festgesetzt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr enthält der angefochtene Beschluss, der unmittelbar nach Eingang der Klageschrift bei dem LG und (zu Recht) ohne vorherige Anhörung der Parteien erging, eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 1 GKG. Diese vorläufige Wertfestsetzung dient der Berechnung des anzufordernden Kostenvorschusses, wenn - wie hier - Gegenstand des Verfahrens nicht (allein) eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 1 GKG können nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 2 GKG Einwände nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 153; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. GKG § 63 Rz. 14; Senat, Beschl. v. 15.1.2010 - 19 W 1/10 -; v. 22.7.2010 - 19 W 37/10 -, jeweils unveröffentlicht; OLG Düsseldorf, MDR 2008, 1120; OLG Hamm, MDR 2005, 1309; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1207 und MDR 2000, 174; OLG Köln, MDR 2000, 174, a.A. KG, NJW-RR 2004, 864 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu der alten Fassung des GKG). Einen Rechtsbehelf nach § 67 GKG, welcher sich gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses richtet, hat die Klägerin aber nicht eingelegt. Es fehlt schon an einem Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht worden ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch hat die Klägerin den aufgrund der vorläufigen Wertfestsetzung angeforderten Kostenvorschuss gezahlt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2947118

MDR 2012, 733

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