Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2015; Aktenzeichen 14 O 305/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 11.08.2015, Az.: 14 O 305/15 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts. Mit Beschluss vom 11.08.2015 hat das LG vorläufig den Streitwert für die Klage, mit der im Wesentlichen die Feststellung begehrt wird, dass der streitgegenständliche Bausparvertrag nicht beendet wurde, auf 4.829,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nach dem Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens i.H.v. 12.915,32 EUR unter Berücksichtigung eines Abschlags von 75 % sowie nach dem Interesse an der Sicherung der Guthabensverzinsung unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % bewertet. Die Klägerin begehrt die Festsetzung in Höhe der Bausparsumme von 31.000,00 EUR.
II.1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.08.2012, 5 W 466/12, juris, Rz. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.02.2012, 19 W 8/12, juris, Rz. 1; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage, § 63 Rn. 2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 22).
Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet die Beschwerde nur gegen die endgültige, nach Abschluss des Verfahrens nach § 63 Abs. 2 GKG getroffene Entscheidung über den Streitwert statt.
Der angefochtene Beschluss enthält jedoch eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Wertfestsetzung. Diese vorläufige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 GKG dient der Berechnung des anzufordernden Kostenvorschusses und kann bis zur endgültigen Entscheidung über den Streitwert jederzeit geändert werden. Aus dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG folgt, dass Einwände gegen die vorläufige Wertfestsetzung nur im Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden können. Das heißt, Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts können nur zusammen mit der gemäß § 67 GKG statthaften Beschwerde gegen die Vorschussanordnung geltend gemacht werden (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG, JVEG, 3. Auflage, § 67 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 22).
Unabhängig davon, dass es hinsichtlich einer Beschwerde nach § 67 GKG an der Beschwer fehlen würde, liegt ein beschwerdefähiger förmlicher Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig gemacht hat, nicht vor.
2. Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das LG zu Recht für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin nicht die Bausparsumme herangezogen hat.
Der Streitwert ist nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.1976 - VI ZR 154/75). Das LG hat das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zutreffend nach dem Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens i.H.v. 12.915,32 EUR auf der einen sowie dem Interesse an der Sicherung der bis dahin zu erhaltenden Guthabenzinsen i.H.v. allenfalls bis zu 1.855,84 EUR auf der anderen Seite bewertet und nicht nach der ganzen Bausparsumme incl. Guthaben. Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II. 5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 202/07, zit. nach juris, Rn. 2; MüKo ZPO, Wöstmann, 4. Aufl. 2013, § 9 Rn. 2). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller, Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Fortbestands des Bausparvertrages die des Bezugsrechts des Bausparers für die künftigen Zinsen umfasst (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. ...