Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.08.1994; Aktenzeichen 2/22 O 358/94) |
Tenor
Die Streitwert- und Vergleichswertbeschlüsse der 22. Zivilkammer des Landgerichts … vom 10.8.1994, 19.10.1994 sowie vom 2.2.1995 werden hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes des Klageantrages zu 2.) sowie des Vergleichswertes abgeändert.
Der Wert des Streitgegenstandes des Klageantrages zu 2.) sowie des Vergleichswertes werden auf 22.800,– DM festgesetzt.
Die weitergehenden Anträge und Beschwerden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers werden zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien, Vater und Sohn, haben um die Unzulässigerklärung einer vom Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung in ein Grundstück gestritten, an welchem dem Kläger – dem Vater des Beklagten – von dessen Schwiegereltern testamentarisch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zugewandt worden war. Der Kläger hatte neben dem Antrag auf Unzulässigerklärung der Teilungsversteigerung mit seinem Klageantrag zu 2.) auch begehrt, daß der Beklagte der Eintragung des Wohnrechts als beschränkter persönlicher Dienstbarkeit i. S. von § 1093 BGB im Grundbuch zustimme. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) hat das Landgericht den Streitwert auf 11.400,– DM – entsprechend dem einjährigen Mietwert der Wohnung, auf die sich das Wohnrecht bezieht – festgesetzt. Der Beklagte hatte im Laufe des Rechtsstreits das Bestehen des Wohnrechts anerkannt, sich aber nicht für rechtlich verpflichtet gesehen, das Wohnrecht grundbuchlich zu wahren; gleichwohl hatte der beklagte Sohn eine entsprechende Bewilligung in Aussicht gestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Oktober 1994 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, durch den sich der Beklagte zur Bewilligung der grundbuchlichen Eintragung des Wohnrechts verpflichtete, weiter dazu, vor der Eintragung des Wohnrechts die Teilungsversteigerung nicht weiter zu betreiben. Durch Beschluß vom gleichen Tage hat das Landgericht den Vergleichswert auf 11.400,– DM festgesetzt.
Den Anträgen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Vergleichswert und den Streitwert des Klageantrages zu 2.) anderweit, nämlich nach §§ 3 ZPO, 24 KostO auf 57.000,– DM festzusetzen, hat das Landgericht durch Beschluß vom 2. Februar 1995 nicht abgeholfen. Der Gegenstandswert des Vergleichs und des Klageantrags zu 2.) betrage entsprechend § 16 Abs. 1 GKG 11.400,– DM.
Die vom Landgericht zu Recht als Streitwertbeschwerden aufgefaßten Anträge des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind nach § 25 Abs. 3 GKG statthaft. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist auch aus eigenem Recht zu diesen Rechtsbehelfen befugt, § 9 Abs. 2 BRAGO.
Die Beschwerden haben auch in der Sache selbst Erfolg.
Der Gegenstandswert des Klageantrages zu 2.) wie auch des Vergleiches ist nach § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der grundbuchlichen Wahrung seines Wohnrechts auf den doppelten Wert des einjährigen Mietwertes der Wohnung, mithin auf zweimal 11.400,– DM = 21.800,– DM, festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann § 16 Abs. 1 GKG, wonach dann, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, höchstens der einjährige Zinsbetrag für die Wertberechnung maßgebend ist, auf den vorliegenden Fall keine entsprechende Anwendung finden, da der dieser Vorschrift zugrundeliegende Gedanke – Privilegierung von Gegenstandswerten betreffend Miet- und mietähnliche Verhältnisse zur Vermeidung von wirtschaftlichen Barrieren für Streitigkeiten um entgeltlich überlassenen Wohnraum – hier nicht voll paßt, weil es sich hier gerade um ein nicht mit Gegenleistungspflichten des Mieters bzw. sonstigen Wohnungsinhabers verbundenes, nämlich unentgeltliches Wohnrecht handelt. Daß § 16 Abs. 1 GKG auf gegenleistungsfreie (unentgeltliche) Überlassungsverhältnisse nicht paßt, ist anerkannt (vgl. OLG Köln, MDR 1988, 767; Egon Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl. 1992, Rdz. 5108; Hillach- Rohs, Handbuch des Streitwertes, 8. Aufl. 1992, § 46 B und § 30 A I b).
Beim Streit um solche unentgeltlichen Wohnrechte ist der Streit – und Vergleichwert vielmehr nach § 3 ZPO zu bestimmen (vgl. Rohs, a.a.O., Schneider a.a.O., Rdn. 5109 u. OLG Köln, JMBl. NRW 1968, 177), und zwar gerade auch dann, wenn – wie hier – der Streit der Parteien nicht um das Bestehen des Wohnrechts selbst geht, sondern nur die Frage betrifft, ob es grundbuchlich zu wahren ist (vgl. OLG Köln, a.a.O. und Rohs, § 30 A I. b).
Im Rahmen des § 3 ZPO ist hinsichtlich des Interesses des Klägers einerseits zu berücksichtigen, daß er an der grundbuchlichen Sicherung eines unentgeltlichen Wohnrechts ein höheres Interesse hat als an der eines entgeltlichen, denn es bringt ihm größere wirtschaftliche Vorteile – weshalb der Gegenstandswert den als untere Grenze zu betrachtenden einfachen Jahresmietwert (vgl. § 16 Abs. 1 GKG) deutlich zu überschre...