Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 581/05) |
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht Nennbeträge und Zinsen aus teilweise in effektiven Stücken verbrieften und teilweise global verbrieften Inhaber - Schuldverschreibungen mehrerer von der Beklagten begebener Staatsanleihen. Er hat ferner beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Teilschuldverschreibungen und der zugehörigen Zinsscheine in Verzug befindet. Zuletzt wollte der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte auf ihre Immunität als Staat verzichtet hat. Insoweit hat er sich auf § 11 Abs. 5 der Anleihebedingungen aus dem Börsenzulassungsprospekt vom Oktober 1996 berufen (Anlage DSKP 2 - Bl. 14 Rs/15 d.A.).
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger die geforderten Nenn- und Zinsbeträge, Zug um Zug gegen Herausgabe namentlich bezeichneter effektiver Stücke der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine beziehungsweise Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung von Anteilen an den global verbrieften Wertpapieren zu zahlen. Es hat festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Urkunden beziehungsweise des Übertragungsangebotes in Verzug befindet. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wirft dem LG vor, verkannt zu haben, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handelt, die von deutschen Gerichten zwingend zu beachten seien. Das LG habe ebenso verkannt, dass der Staatsnotstand in Argentinien fortbestehe und dass die Klage wegen eines Verstoßes gegen das sog. "IWF-Übereinkommen" unzulässig sei. Die Beklagte befinde sich nicht in Verzug mit der Annahme der Schuldurkunden beziehungsweise der Abtretungserklärung.
Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte auf ihre Immunität als Staat verzichtet hat. Da die Beklagte die Ansprüche ihrer Anleihegläubiger auch bei Vorhandensein eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels hartnäckig leugne, sei auch in Zukunft zu erwarten, dass sie den Vollstreckungsversuchen des Klägers den Einwand völkerrechtlicher Unzulässigkeit und weiterreichender Immunitätsfragen entgegenhalte, so dass bereits im Erkenntnisverfahren ein Anspruch auf Feststellung des eindeutigen Immunitätsverzichts in den Anleihebedingungen gegeben sei. Das gelte umso mehr, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsse.
II. Die Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet es, die Revision zuzulassen.
1. Das LG hat die Beklagte mit Recht verurteilt, an den Kläger die Nennbeträge und Zinsbeträge aus den gekündigten Inhaberschuldverschreibungen zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 793, 803 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Anleihebedingungen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers wird in der Berufung nicht mehr ernsthaft in Zweifel gestellt. Die Einwände der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine vom LG abweichende Beurteilung.
Das BVerfG hat im Beschluss vom 8.5.2007 klargestellt, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigen würde, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern (BVerfG NJW 2007, 2610). Damit ist dem zentralen Argument zur Rechtsverteidigung der Beklagten die rechtliche Grundlage entzogen worden.
Der Senat hat bereits in seinen Ausgangsentscheidungen vom 13.6.2006 (8 U 107/03) und vom 29.9.2006 (8 U 60/03) ausführlich begründet, warum er der argentinischen Notstandsgesetzgebung keine Bedeutung für das hiesige Verfahren beimisst. Die Beklagte hat gegen die zuletzt genannte Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt. Sie hatte somit hinreichende Gelegenheit, den BGH davon zu überzeugen, dass der dortige - parallel gelagerte - Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und wegen der vermeintlich falschen Rechtsauffassung des Senats zur international - privatrechtlichen Bedeutung ihrer Notstandsgesetzgebung einer Überprüfung bedarf. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vom BGH zurück gewiesen worden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers sittenwidrig wäre, weil sie in unzulässiger Weise den Sanierungsprozess Argentiniens behindern würde (§ 138 BGB). Der Senat hat bereits an anderer Stelle dargelegt, dass die Rechtsverfolgung des Klägers vor dem Hintergrund des Umschuldungsverfahrens der Beklagten nicht als rechtlich anstößig bewertet werden kann (vgl. dazu Cranshaw DZWiR 2007, 2007, 133, 140).
Die Beklagte ist durch ein wörtliches Angebot des Klägers in Verzug mit der Annahme der Urkunden geraten (...