Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen Ausgleichzahlung

 

Normenkette

SpruchG § 1; AktG §§ 304-305

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.05.2010; Aktenzeichen 3/5 O 283/08)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 5, 14, 29, 32, 40, 43, 44, 46 bis 52, 58 bis 61, 64 bis 74 sowie 93 und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden zurückgewiesen

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Die beschwerdeführenden Antragsteller haben jeweils zu gleichen Teilen die der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller waren Aktionäre der A. AG (im Folgenden A), deren Aktien unter der Wertpapierkennnummer ... zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Das Grundkapital der Gesellschaft war im Jahr 2008 in 34.094.270 Stückaktien eingeteilt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, die den Teil eines Versicherungskonzerns bildete, war die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen. Entsprechend hielt sie Beteiligungen an zahlreichen Versicherungsgesellschaften, wie der A1 AG, der A2 AG und der A3 AG. Unmittelbare Mehrheitsgesellschafterin mit 31.913.433 Aktien war die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der B Konzern AG.

Die B Konzern AG beabsichtigte den Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrages ohne Gewinnabführung mit der A sowie ferner die Durchführung eines Squeeze-out der übrigen Minderheitsaktionäre. Beides teilte sie im Rahmen einer Ad hoc - Mitteilung am 18.2.2008 der Öffentlichkeit mit. Zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten unternehmerischen Maßnahmen beauftragte die Antragsgegnerin gemeinsam mit der A die C &... OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A und damit verbunden der Höhe der jährlichen Ausgleichzahlungen nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG sowie der angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2., 3. Variante AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen anteiligen Unternehmenswert von 58,33 EUR. Da sich der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs bezogen auf einen Zeitraum drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme am 18.2.2008 auf 70,71 EUR belief, verständigten sich die Vertragspartner darauf, diesen Wert dem beabsichtigen Unternehmensvertrag sowie dem vorgesehenen Squeeze-out zugrunde zu legen. Aus der Kapitalisierung des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes i.H.v. 1.988,7 Mio. EUR ergab sich eine Ausgleichszahlung von 5,05 EUR je Stückaktien ohne Abzug von Steuern. Die im Unternehmensvertrag angesetzten Beträge wurden von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin, der D &... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als angemessen bestätigt.

Daraufhin schlossen die A als abhängige Gesellschaft und die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen mit Zustimmung beider Aufsichtsräte am 9./13.5.2008 einen Beherrschungsvertrag, dem die ermittelten Werte als Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung zugrunde lagen und bezüglich dessen Inhaltes auf den zur Akte gereichten gemeinsamen Bericht der Vorstände der Vertragsparteien Bezug genommen wird. Dem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der A am 3.7.2008 unter TOP 8 zu. Unter TOP 9 wurde zugleich der Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Letztgenannter Beschluss wurde nach vorangegangenem Freigabeverfahren am 9.4.2009 ins Handelsregister eingetragen.

Die Eintragung des streitgegenständlichen Beherrschungsvertrages, von dem nach - seitens des gemeinsamen Vertreters bestrittenen - Angaben der Antragsgegnerin 1.128.910 Aktien betroffen sind, erfolgte am 8.9.2008. Gegen die dort festgesetzte Höhe der Ausgleichszahlung über 5,05 EUR brutto - dies entspricht ausgerichtet an den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 4,35 EUR nach Abzug der Unternehmenssteuern - und gegen die entsprechende Abfindung nach § 305 AktG i.H.v. 70,71 EUR pro Stückaktie wenden sich die Antragsteller mit dem von ihnen daraufhin eingeleiteten Spruchverfahren.

Das LG hat zunächst eine ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin eingeholt. Sodann hat es die Anträge auf Zuerkennung einer höheren Barabfindung i.S.v. § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG sowie einer Erhöhung der nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG zu gewährenden Ausgleichszahlung mit der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen den ermittelten anteiligen Unternehmenswert i.H.v. 58,33 EUR seien nicht durchgreifend. Da der relevante durchschnittliche Börsenkurs über diesem Wert liege, bestimme sich die Abfindung nach dieser Untergrenze. Hierbei sei - a...

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