Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 26.03.2021; Aktenzeichen 8 O 270/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.3.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 184.876,07 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin A GmbH vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung zur Frage der Insolvenzreife.

Vom 5.12.2012 bis zum 21.1.2014 war Herr Vorname1 B Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2014 und Januar 2015 war Herr Vorname2 C deren Geschäftsführer und nach ihm Herr D. Am 16.12.2014 kam es zu einem Termin bei der Insolvenzschuldnerin in Stadt1, an dem u.a. der Geschäftsführer C und der Beklagte teilnahmen. Am 7.1.2015 kam es zu einem weiteren Gespräch in den Räumlichkeiten der Beklagten. Seine Tätigkeiten stellte der Beklagte am 23.1.2015 mit seiner als Anlage K9 vorgelegten Rechnung (Anlagenband) in Höhe von 468,27 EUR in Rechnung.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei zur Insolvenzberatung beauftragt gewesen und habe die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin prüfen sollen, und er habe zu Unrecht geraten, einen Insolvenzantrag nicht zu stellen. Durch die Falschberatung sei der Insolvenzschuldnerin ein Schaden in Höhe von 184.876,07 EUR entstanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 184.876,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Abtretung (Anlage K3) für unwirksam. Er bestreitet das Zustandekommen eines Vertrages zur Insolvenzberatung oder gar Prüfung der Insolvenzreife. Er habe seine Pflichten nicht verletzt. Es fehle auch an der Kausalität.

Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 26.3.2021 (Bl. 108 - 111 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entschied, dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu. Es sei schon fraglich, ob ein Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin oder Herrn C und dem Beklagten mit der Verpflichtung zur Prüfung der Insolvenzreife geschlossen wurde. Den konkreten Inhalt eines entsprechenden Vertrages habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine Pflicht zur Prüfung einer Insolvenzantragstellungspflicht ergebe sich auch aus der Rechnung des Beklagten vom 23.1.2015 (Anlage K9) nicht. Es könne dahinstehen, ob dem Beklagten tatsächlich Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Der Beklagte habe diese ausweislich der Rechnung nicht geprüft. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 110 f. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7.5.2021, Bl. 165 - 188 d. A.). Er verfolgt sein Klageziel der vollständigen Verurteilung des Beklagten weiter. Er meint, das Urteil sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht haltbar und rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Landgericht habe seinen Vortrag vom Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit dem Inhalt der Prüfung der Insolvenzreife komplett ignoriert und damit sein rechtliches Gehör und die gerichtliche Hinweispflicht verletzt. Es sei unbeachtlich, ob mit der Insolvenzschuldnerin ein Werkvertrag zustande kam oder mit dem ehemaligen Geschäftsführer C als Auskunftsvertrag.

Er meint, er habe substantiiert vorgetragen, dass mit dem Beklagten ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag zustande kam mit dem Inhalt, dass der Beklagte die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin zu prüfen gehabt hätte (Bl. 168 - 171 d. A.).

Der Kläger behauptet, noch Anfang Dezember 2014 sei ein erster Besprechungstermin in Stadt2 verabredet gewesen und habe stattgefunden. Die Besprechungen am 16.12.2014 und 7.1.2015 seien demnach die zweite und dritte Besprechung gewesen (Bl. 172 f. d. A.).

Der Kläger meint, das Landgericht blende seinen erstinstanzlichen Vortrag aus und ziehe sich auf die Argumentation zurück, wonach sich aus der Rechnung des Beklagten (Anlage K9) nicht ergebe, dass der Beklagte (auch) die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin beurteilen sollte. Die Würdigung des Rechnungstextes sei nicht nachvollziehbar. Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages sei auf die Gesamtumstände abzustellen. Für den Geschäftsführer C sei die Auskunft erkennbar von erheblicher Bedeutung gewesen und der Beklagte sei als seit Jahren tätiger Insolvenzberater besonders sachkundig. Die Entgeltlichkeit sei ein weiteres Indiz für einen verbindlichen Beratungsv...

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