Leitsatz (amtlich)
Beantragt der Gläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich einer notariellen Unterwerfungserklärung des Erblassers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, so kann er den Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins führen, wenn nach dem Erbfall eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgt ist.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 04.11.2003; Aktenzeichen 4 T 573/03) |
Tenor
Der landgerichtliche Beschluss wird abgeändert. Der Notar wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Umschreibung der dinglichen Vollstreckungsklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gründe
Es geht um die vom Notar abgelehnte Umschreibung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich des dinglichen Titels. Die Erblasserin ist am ... 1987 verstorben und nach dem vom Nachlassgericht Wiesbaden am 23.11.1994 erteilten gemeinschaftlichen Erbschein, der gegenständlich beschränkt ist auf den Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland, nach koreanischem Recht von ihrem Ehemann und ihren Kindern, den hiesigen Beteiligten zu 2)-4), je zu einem Drittel beerbt worden. Der Notar hat auf Antrag der Gläubigerin am 3.7.2003 eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich des persönlichen Schuldanerkenntnisses der Erblasserin in den beiden miteinander verbundenen notariellen Urkunden vorgenommen und zwar bezüglich eines Teilbetrags von 61.355,03 Euro. Hinsichtlich des dinglichen Anspruchs hat der Notar es abgelehnt, die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen, weil der Schuldnerwechsel nicht durch Grundbucheintragung nachgewiesen sei. Das LG hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und unter Hinweis auf Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 727 ZPO Rz. 17a ausgeführt, dass bei einem dinglichen Anspruch des Gläubigers aus einer Grundschuld Rechtsnachfolger des Schuldners der Eigentümer nach der Grundbucheintragung sei. Vorliegend sei das Grundbuch aber gerade noch nicht auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben. Daher komme eine Klauselumschreibung nicht in Betracht. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin. Die Beteiligten zu 2)-4) sind zu der weiteren Beschwerde gehört worden, haben sich aber nicht geäußert.
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist nach §§ 54 Abs. 2 BeurkG, 27, 29 FGG zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des LG.
Der Notar war zu einer Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckungsklausel gegen die Rechtsnachfolger umzuschreiben, berufen (§§ 52 BeurkG, 727, 795, 794 Nr. 5 ZPO). Die Gläubigerin hat einen Anspruch auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich des dinglichen Anspruchs, soweit sie einen gültigen auf die Beteiligten zu 2)-4) lautenden Erbschein vorlegt. Die Klauselumschreibung ist erforderlich, damit die Gläubigerin in die Lage versetzt wird, aus dem Rang des dinglichen Rechts (vgl. § 10 ZVG) die Vollstreckung zu betreiben, denn auch für die Vollstreckung aus einem dinglichen Titel gilt, dass der Gläubiger eine Vollstreckungsklausel mit etwaigen Nachweisen über die Rechtsnachfolge vorlegen muss (Stöber, Zwangsversteigerungsrecht, 17. Aufl. 2002, § 15 Rz. 9).
Wer Rechtsnachfolger eines Grundstückeigentümers ist, ergibt sich zwar regelmäßig aus der Grundbucheintragung, da das Gesetz von Ausnahmen abgesehen den Rechtsübergang bei Übertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten durch Rechtsgeschäft an die Eintragung im Grundbuch bindet (§ 873 BGB). Dies gilt jedoch nicht bei einem Rechtserwerb kraft Gesetzes oder durch Staatsakt (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl. 2004, § 873 BGB Rz. 4). Der Hauptanwendungsfall für einen solchen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Erbfall, denn die Erbschaft geht nach deutschem Recht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 BGB). Dieses Prinzip des Vonselbsterwerbs hat zur Folge, dass das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig wird und deswegen auf Antrag oder auch von Amts wegen berichtigt werden muss (§§ 14, 82, 82a, 83 GBO; hierzu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rz. 383).
Für eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger hat der Gläubiger, sofern die Eigentumsverhältnisse nicht bei dem Gericht bzw. Notar offenkundig sind, die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§§ 727 Abs. 1 ZPO). Bei einem Eigentumswechsel geschieht das regelmäßig durch den Nachweis der Grundbucheintragung (Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 727 ZPO Rz. 17a). Eine Umschreibung des Grundbuchs auf die Beteiligten zu 2)-4) als Rechtsnachfolger der Erblasserin hat vorliegend nach den Feststellungen des LG, an die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (§ 27 FGG i.V.m. § 559 ZPO), jedoch nicht stattgefunden. Ebenso wenig ist bekannt geworden, warum das Grundbuch bislang nicht berichtigt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass...