Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit um Eigentum an einem Pkw zwischen geschiedenen Eheleuten

 

Normenkette

BGB §§ 985, 1370, 1586b, 1006

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 25.02.2016; Aktenzeichen 530 F 3950/15 WH)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Kassel vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... 1986 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss vom ... 2014 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe und des Zusammenlebens der Beteiligten wurde am 14.02.2009 ein gebrauchter Pkw Marke1 zum Preis von 14.700,- EUR angeschafft. Das Fahrzeug wurde allein vom Antragsteller ausgesucht, er schloss mit der A GmbH einen Vorvertrag, an dem die Antragsgegnerin nicht beteiligt war, wickelte dann, nachdem die Antragsgegnerin informiert war und sich herausstellte, dass der Vorvertrag bindend war, den Kauf ab, die Rechnung wurde auf ihn allein ausgestellt, die Quittung über den von ihm bar gezahlten Kaufpreis ebenfalls. Der Antragsgegner wurde in der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) eingetragen und hat diese in seinem Besitz. Er hat das Fahrzeug auf seinen Namen bei der B Versicherung haftpflicht- und kaskoversichert.

Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über ein von den Beteiligten nach Abschluss des Vorvertrags gemeinsam aufgenommenes Darlehen bei der X Sparkasse über 20.000 EUR, ein Teilbetrag von 5.000 EUR wurde für Kosten der Hofpflasterung vor dem Ehehaus verwendet.

Das Fahrzeug wurde wochentags überwiegend von der Antragsgegnerin für die Fahrten zur und von der Arbeitsstelle genutzt. Der Antragsteller nutzte hierfür einen Motorroller. Der Antragsgegnerin stand ein weiterer Motorroller zur Verfügung. Wer Wartung und Pflege des Pkws übernahm, der Antragsteller allein oder auch die Antragsgegnerin, ist streitig. Die Antragsgegnerin kümmerte sich jedenfalls auch um Organisation und Wahrnehmung von TÜV-Terminen, wenn der Antragsteller an der Arbeit war.

Nach der im Jahr 2012 erfolgten Trennung der Beteiligten blieb die Antragsgegnerin im gemeinsamen Haus, in dem sie weiterhin lebt, auch der Pkw Marke1 wurde dort belassen. Die Antragsgegnerin, die im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Kfz-Schein) ist, ist derzeit nicht berufstätig, der Antragsgegner geht einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der Stadt1 nach. Bereits seit dem Jahr 2012 wird außergerichtlich um die Herausgabe des Fahrzeugs bzw. die Herausgabe des Fahrzeugbriefs gestritten. Ende Januar/Anfang Februar 2016 schraubte der Antragsteller an dem Pkw Marke1 das vordere Nummernschild nebst Halterung ab und nahm es mit sich.

Der Antragsteller war bei Eheschließung Eigentümer eines Pkw Marke2. Dieser wurde relativ zeitnah durch einen Pkw Marke3 ersetzt und dann nach und nach durch weitere Pkw bis schließlich zum Marke1. Die Antragsgegnerin hat ihren Führerschein erst im Jahr 1989 gemacht. Während der Ehe gab es keinen Zweitwagen.

Der Antragsteller behauptet, er sei Alleineigentümer des Pkw Marke1. Die A GmbH habe ihm das Fahrzeug übereignet. Zudem sei der Pkw letztendlich als Ersatz für den in die Ehe eingebrachten Pkw zu sehen.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs Pkw Marke1 sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt, die Antragsgegnerin hat im Wege des Widerantrags Herausgabe des Nummernschildes nebst Halterung sowie des Kfz-Briefs für das Fahrzeug Marke1 beansprucht, Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für das Fahrzeug begehrt und beantragt, ihr das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, da sie das Fahrzeug unter anderem für Einkäufe benötige.

Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das AG dem Herausgabeantrag des Antragstellers stattgegeben und die Wideranträge der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe mit dem Kauf des Fahrzeugs im Februar 2009 Alleineigentum erworben, ein Recht zum Besitz habe die Antragsgegnerin nicht, dass ihr zu einem späteren Zeitpunkt vom Antragsteller Miteigentum eingeräumt worden sei, lasse sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen.

Gegen den am 31.03.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12.04.2016 beim AG eingegangenen und am 10.05.2016 begründeten Beschwerde, mit der sie die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme der Nutzungszuweisung weiterverfolgt und Zurückweisung des Herausgabeantrags des Antragstellers begehrt. Sie ist der Ansicht, an dem Pkw Marke1 sowie bereits an den vorangegangenen Fahrzeugen Miteigentum erlangt zu haben. Bei dem Abschrauben des Nummernschildes handele es sich um verbotene Eigenmacht des Antragstellers, weshalb das Schild nebst Halterung herauszugeben sei.

Nachdem der Senat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes und der Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts versagt...

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