Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes
Leitsatz (amtlich)
Zum Bestehen von Aufhebungsgründen nach § 1059 ZPO.
Normenkette
ZPO § 1059
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Klägers vom 19.1.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei Dr. A, B, C nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht.
3. Der Kläger wird verurteilt zur Zahlung von EUR 28.108,52 nebst 5 %-Punkten über Basiszinssatz ab 28.10.2008.
4. Die Widerklage im Übrigen wird abgewiesen.
5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Wird für vollstreckbar erklärt.
Der Schiedskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 412.691,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 17.4.2001 einen Rechtsanwaltssozietätsvertrag, der in § 19 ein Wettbewerbsverbot enthielt, wonach es jedem Gesellschafter untersagt war, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der Sozietät auf eigene Rechnung Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder der Sozietät auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Ferner war in § 22 bestimmt, dass für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht entscheiden solle.
Der Schiedskläger erklärte am 4.1.2008 die Kündigung des Vertrages zum 31.12.2008. Mit Schreiben vom 19.1.2008 erklärte er ferner die fristlose Kündigung der Sozietät. Die Schiedsbeklagten setzten nach der letztgenannten Kündigung die Sozietät fort. Der Schiedskläger schloss sich im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten von D und E zusammen.
Der Schiedskläger hat vor dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt ... in O1 Schiedsklage erhoben, mit der er zum einen Zahlungsansprüche aus Anlass des Ausscheidens aus der Sozietät geltend gemacht sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die Erstattung der von der Kanzlei für das Jahr 2007 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen sowie über Erstattungen weiterer, von der Kanzlei geleisteter Zahlungen aufgrund seines Ausscheidens, ferner notfalls Versicherung an Eides statt, sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Betrages nebst Zinsen verlangt hat. Weiterhin hat er mit der Schiedsklage von dem Beklagten zu 1. Auskunft begehrt, welche Beträge die Sozietät für dessen Steuern, Versicherungen, für Steuerberatung und sonstige privat veranlassten Gründe gezahlt habe, notfalls Versicherung an Eides statt sowie nach Erteilung der Auskunft Zahlung eines noch zu bestimmenden Betrages. Schließlich hat er verlangt, den Beklagten aufzugeben, den Jahresabschluss 2007 der Kanzlei und den geänderten Feststellungsbescheid 2006 jeweils in Kopie an ihn herauszugeben.
Die Schiedsbeklagten sind der Schiedsklage entgegengetreten und haben widerklagend verlangt, festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Schiedsklägers vom 20.1.2008 den Sozietätsvertrag nicht wirksam beendet habe, sowie den Schiedskläger zur Zahlung von 233.160,12 EUR nebst Zinsen zu verurteilen sowie hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, den Schiedskläger zur Zahlung weiterer 74.116,18 EUR an die Beklagten zu verurteilen. Mit der Widerklage haben die Schiedsbeklagten u.a. eine Vertragsstrafe wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots begehrt und weitere Zahlungsansprüche der Sozietät geltend gemacht, u.a. auf Schadensersatz wegen Mitnahme von Mandanten verlangt.
Am 31.3.2009 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsrichter stattgefunden. Insoweit wird auf Bl. 77 - 81 d.A. = Anlage Sch 11 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.4.2009 hat der Schiedskläger den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Anlage Sch 1). Am 6.5.2009 hat der Schiedsrichter das Befangenheitsgesuch des Schiedsklägers als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 15/16 d.A.), einen vom Schiedskläger beantragten Schriftsatznachlass abgelehnt (Anl. Sch 8) sowie durch Schiedsspruch die Klage abgewiesen und auf die Schiedswiderklage festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Schiedsklägers vom 19.1.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht. Ferner hat der Schiedsrichter den Schiedskläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 28.108,52 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage im Übrigen abgewiesen (Bl. 4 bis 14 d.A.).
Die Schiedsbeklagten beantragen, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwalt ... als Einzelrichter, am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzuweisen und den von dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt ... am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben.
Der Schiedskläger ist der Ansicht, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei. Zum einen liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO...