Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, 2 Abs. 1; KUG §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.05.2019; Aktenzeichen 2-34 O 255/22)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 21.5.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Bildnisse seiner Person zu veröffentlichen wie dies in zwei von der Antragsgegnerin herausgegebenen Serien von Fußball-Tausch- und Sammelkarten erfolgt ist. Die Karten zeigen Bildnisse des Antragstellers in einem schwarzen Trikot mit der Spielernummer ... und im Hintergrunde die Farben der deutschen Nationalflagge. Das Logo des Ausrüsters der Nationalmannschaft und das Wappen bzw. Logo des Deutschen Fußballbundes (DFB) fehlen. Die Antragsgegnerin vertreibt die Karten über Kioske und das Internet.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Darstellung in Teil I der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Antragsteller sich auf eine mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) am 9.12.2020 abgeschlossene Vereinbarung berufen hat, in der er diesem das Recht eingeräumt hat, u.a. mit bei bestimmten Marketing- und PR-Maßnahmen des DFB erstellten Fotos als Nationalspieler "werbliche Aktivitäten" zu entfalten, und sich verpflichtet hat, dies selbst zu unterlassen. Sie wurde als Anlage Ast 11 nur für das Gericht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat bestritten, davon Kenntnis gehabt zu haben.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit Beschluss vom 19.9.2022 zurückgewiesen, weil er mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers unzulässig sei. Für die von ihm angegebene geschäftliche Adresse in Stadt1 sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller- trotz seines Lebensmittelpunktes in Stadt2 - dort in relevanten Umfang regelmäßig anzutreffen sei. Es sei auch schon nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um eine geschäftliche Adresse eines von ihm geführten Unternehmens handele.

Hinsichtlich der als c/o-Adresse mitgeteilten Anschrift seines Managements bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Adresse nicht schon aufgrund der Bekanntheit des Antragstellers. Wenn in dieser Allgemeinheit Ausnahmen vom grundsätzlichen Formerfordernis anerkannt würden, liefe das bei Verfahren, in denen der Schutz von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht werden und die im Schwerpunkt Personen betreffen, die eine gesteigerte mediale und gesellschaftliche Aufmerksamkeit genießen, auf ein weitgehendes Prominentenprivileg hinaus. Dies lasse sich mit dem generellen Geltungsanspruch der Rechtsordnung nicht in Einklang bringen. Erforderlich seien vielmehr die Darlegung besonderer über die Bekanntheit hinausgehender Umstände, die bei verständiger Würdigung im Einzelfall es als nicht zumutbar erscheinen lassen, dem Gericht und der gegnerischen Partei private Adressdaten mitzuteilen. Solche habe der Kläger hier nicht dargelegt. Die hiesige Auseinandersetzung sei situativ und nicht geeignet, ein erhöhtes Risiko für den Antragsteller zu begründen. Die Mitteilung privater Adressdaten bedeute nicht, dass das Gericht oder die Gegenseite diese Daten veröffentlichen oder in einer vom Antragsteller nicht hinzunehmenden Weise Gebrauch machen.

Hiergegen richtet sich die am 28.9.2022 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Er hat geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er den Namen seines in Stadt1 geführten Unternehmens nicht angegeben habe. Dieser laute "A" wie sich aus einem Klammerzusatz im Schriftsatz vom 14.9.2022 ersehen lasse. Er hat eine Gewerbeanmeldung vom 10.5.2017 vorgelegt (Anlage Ast 12), wonach er unter jener Adresse mit dem Gewerbe "Berufssportler mit Werbe- und Sponsoringeinnahmen" angemeldet ist, und eidesstattlich versichert, dass er hier mehrfach im Jahr anzutreffen sei (Anlage Ast 13). Er halte sich nach seinem Wohnsitz in Stadt2 hier am häufigsten auf. Er besuche den Ort auch deshalb häufig, weil seine Familie von dort stamme.

Der Antragsteller hat "nichtsdestotrotz" mit der Beschwerde seine private Anschrift in Stadt2 mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin hat Zweifel angemeldet, ob die vorgelegte Gewerbeanmeldung eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers dokumentiere, und gerügt, dass die eidesstattliche Versicherung nicht im Original vorliege. Sie hat bestritten, dass die Familie des Antragstellers in Stadt1 wohne.

Die nunmehr angegebene Wohnadresse in Stadt2 hat die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertret...

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