Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 10.10.1983; Aktenzeichen 6 T 357/83)

AG Kassel (Aktenzeichen 65 N 93/83)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert wird für das weitere Beschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses – auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 26. August 1983 stattgegeben.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 10. Oktober 1983 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt. Die Antragsteller innen haben gegen diesen Beschluß, der ihnen am 18. Oktober 1983 zugestellt worden ist, am 1. November 1983 weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Konkurseröffnung weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Antragstellerinnen vor seiner Entscheidung auf seine Bedenken gegen das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses hätte hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, wäre der Senat dadurch nicht gehindert, jetzt in der Sache zu entscheiden. Die Antragstellerinnen haben sich in ihrer Beschwerdebegründung zu dem angefochtenen Beschluß äußern und dabei alles vortragen können, was geeignet sein könnte, ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Eröffnung des Konkurses zu begründen.

Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß der Konkursantrag unzulässig ist, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen fehlt. Für einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens ist – ebenso wie für jeden Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutzein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (Bohle-Stamschräder/Kilger, KO, 13. Aufl., § 105 2; Mentzel-Kuhn-Uhlenbrock, KO, 9. Aufl., § 105 Rdn. 6). Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Konkursantrag in der Regel gegeben, wenn der Antragsteller seine. Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht hat, und bedarf deshalb im allgemeinen keiner besonderen Begründung. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, so kann das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen und deshalb der Konkursantrag als unzulässig abzuweisen sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller mit seinem Konkursantrag konkursfremde Zwecke verfolgt (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, § 105 Rdn. 6; Jaeger-Weber, KO, 8. Aufl., § 103, 6). Dabei braucht es sich nicht etwa um unlautere Zwecke zu handeln. Entscheidend ist allein, daß es dem Antragsteller nicht um die Durchführung eines gemeinsamen Befriedigungsverfahrens, sondern um andere Ziele geht.

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerinnen haben schon in ihrer Antragsschrift vom 9.5.1983 ihr rechtliches Interesse an der Durchführung des Konkursverfahrens ausdrücklich damit begründet, die Schuldnerin sei trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit nach wie vor in Libyen werbend tätig und füge den Antragstellerinnen dadurch erhebliche Schäden bei ihrer Auftragsabwicklung bei. Daraus hat das Landgericht zu Recht den Schluß gezogen, daß die Antragstellerinnen mit ihrem Konkursantrag nicht die Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin, sondern einen anderen Erfolg erstreben. Dieser Schluß wird durch die Ausführungen der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet, sondern im Gegenteil noch gestützt. In ihrer Beschwerdeschrift vom 9.11.1983 haben die Antragstellerinnen zwar erklärt, die Schuldnerin könne – entgegen der Auffassung des Landgerichts – wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit überhaupt keine wirtschaftliche Konkurrentin der Antragstellerinnen sein. Sie haben dann aber weiter ausgeführt, die Schuldnerin betreibe trotzdem in Libyen eine eigene Baustelle. Sie begleiche daraus resultierende Forderungen Dritter sowie Steuern usw. nicht. Die Auftraggeberin der Antragstellerinnen und der Schuldnerin unterscheide nicht zwischen diesen Personen, obwohl die Schuldnerin aus der Arbeitsgemeinschaft mit den Antragstellerinnen ausgeschieden sei und die beiden Baustellen nichts miteinander zu tun hätten. Statt dessen verrechne sie ihre Forderungen, die aus der Abwicklung der Baustelle der Schuldnerin herrührten, mit den Abschlagsforderungen der Antragstellerinnen.

Der Schuldnerin sei dieser Sachverhalt bekannt. Sie mache aber keine Anstalten, die Antragstellerinnen bei der Klarstellung der fehlerhaften Verrechnungssituation zu unterstützen. Damit bestätigen die Antragstellerinnen, daß...

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