Entscheidungsstichwort (Thema)
VOB-Vertrag: Verjährungsverlängerung durch Mängelbeseitigungsverlangen per E-Mail
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen verjährungsverlängernde Wirkung. Für dieses Schriftformerfordernis gilt § 126 BGB. Demzufolge kann die Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Ein Mängelbeseitigungsverlangen per E-Mail genügt somit nur dann der erforderlichen Schriftform, wenn es mit einer qualifizierte elektronische Signatur versehen ist.
2. Die Berufung wurde zurückgenommen.
Normenkette
BGB § 126; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 01.12.2011) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hanau - 7. Zivilkammer - vom 1.12.2011 zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Werkvertrages Vorschuss für die Kosten einer Mängelbeseitigung nach §§ 637 Abs. 3 BGB i.V.m. 13 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B.
Das LG hat die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die vierjährige Verjährungsfrist des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. VOB/B sei unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abnahme im Juni 2005 spätestens zum Ende Juni 2009 abgelaufen, so dass die Klageerhebung im Jahr 2011 verspätet sei. Die Verjährungsfrist sei auch nicht aufgrund des E-Mail- Schreibens des Klägers vom 8.3.2009 um zwei Jahre verlängert worden, weil es insoweit schon an der gesetzlich vorgesehenen Schriftform fehle. Soweit sich der Kläger darauf beziehe, dass auch eine mündliche Anzeige zur Erhaltung der Mängeleinrede ausreiche, betreffe die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des BGH nur den Aufrechnungseinwand mit einer bereits verjährten Forderung. Für die Verlängerung der Verjährungsfrist gelte demgegenüber das Schriftformerfordernis. Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei auch nicht treuwidrig unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über die Mängelbeseitigung. Eine Hemmung der Verjährung im Hinblick auf die im März 2009 erfolgte Inaugenscheinnahme der Mängel durch die Beklagte sei spätestens mit der Zurückweisung des Mängelbeseitigungsverlangens durch Schreiben der Beklagten vom 27.3.2009 beendet worden. Nach Eintritt der Verjährung könne eine Verjährungsfrist auch nicht aufgrund eines Schuldanerkenntnisses neu zu laufen beginnen. Insoweit komme auch kein Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede in Betracht. Ein konkludenter Verzicht scheitere daran, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Beklagte den Eintritt der Verjährung gekannt oder zumindest für möglich gehalten habe. Schließlich habe sich auch nicht feststellen lassen, dass zwischen den Parteien ein Schiedsgutachtenvertrag geschlossen worden sei, nach welchem der Sachverständige ... für beide Parteien verbindliche Feststellungen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit hätte treffen sollen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit der er seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge unter Wiederholung seines Sachvortrags und der daran anknüpfenden Rechtsansichten weiter verfolgt.
II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, bietet nach einstimmiger Überzeugung des Senats aber offenkundig keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachenfeststellung des LG unzutreffend ist und deshalb eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil des LG erweist sich vielmehr auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend.
Die Klageforderung ist verjährt.
Die Verjährung wurde weder aufgrund eines Mängelbeseitigungsverlangens des Klägers um zwei Jahre verlängert, noch ist die Beklagte nach Treu und Glauben an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert.
1. Nach § 13 Nr. 4 VOB/B verjähren Gewährleistungsansprüche des Bauherrn nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen. Davon ausgehend war die Verjährungsfrist jedenfalls Ende Juni 2009 abgelaufen.
Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur die schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das E-Mailschreiben vom 8.3.2009 genügt aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung dem Schriftformerfordernis nicht. Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Diese Form kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Auch diesem Formerfordernis genügt das E-Mailschreiben vom 8.3.2009 nicht, weil es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt.
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