Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 19.02.2015; Aktenzeichen 1 O 849/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Meiningen vom 19.02.2015, Az. 1 O 548/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Nummer 1 genannte Urteil des LG Meiningen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung. Die ... beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 30.05.2007 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Shoppingcenters mit Parkhaus in ... Mit notariellem Vertrag vom 31.07.2007 erwarb die Klägerin das Shoppingcenter von der ... Am 10.03.2008 erfolgte die Abnahme der Werkleistungen der Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 09.07.2008 wurden der Klägerin alle Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Bauvorhaben abgetreten. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.02.2015 hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, nachdem die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 06.11.2014 und 03.12.2014 klargestellt habe, auf welche der in der Anspruchsbegründung behaupteten Mängel und Mängelbeseitigungskosten sie ihren streitgegenständlichen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 100.000,00 EUR stütze.

Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses von 100.000,00 EUR zur Beseitigung der behaupteten Mängel, weder aus § 13 Nr. 5 VOB/B i.V.m. § 398 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Etwaige Ansprüche seien nämlich verjährt, so dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei.

In § 9 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Beklagten und der ... vom 30.05.2007 sei eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart worden. Die Werkleistungen der Beklagten seien am 10.03.2008 abgenommen worden. Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 28.10.2013 sei deshalb Verjährung eingetreten gewesen. Es liege weder eine rechtzeitige Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung vor, noch eine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung, um die Wirkung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB Teil B herbeizuführen. In den Vertrag zwischen der ... und der Beklagten vom 30.05.2007 sei wirksam die VOB Teil B in der Ausgabe von 2006 einbezogen worden. Das Schreiben der ... vom 20.08.2012 stelle aber kein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen i.S.v. § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB Teil B dar. Der Klägerin sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die ... von ihr bevollmächtigt gewesen sei. Auch liege kein Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB vor. Insbesondere ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte einen Teil der Mängel habe beseitigen lassen, kein Anerkenntnis der in Rede stehenden Mängel durch die Beklagte. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB sei nicht eingetreten. Erforderlich hierfür seien Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände. Vorliegend habe es keine Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben, sondern allenfalls Schriftverkehr und Telefonate zwischen der Beklagten und der Firma ... Eine Bevollmächtigung der ... durch die Klägerin sei aber nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Hinsichtlich des von der Klägerin unter Nr. 28 behaupteten Mangels, der im Schreiben vom 20.08.2012 nicht enthalten gewesen sei, habe die Klägerin ein Mängelbeseitigungsverlangen überdies nicht konkret dargetan. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, dieser Mangel sei zuvor mit schriftlicher Mängelrüge geltend gemacht worden, sei nicht ausreichend. Auch komme dem Mahnbescheid des AG Wedding vom 05.03.2013 keine verjährungshemmende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu, da der Anspruch dort nicht hinreichend individualisiert worden sei. Schließlich sei das Berufen der Beklagten auf den Eintritt der Verjährung nicht treuwidrig.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die schriftliche Mängelrüge vom 20.08.2012 der Beklagten per Post zugegangen sein müsse. Nur dieser Mängelrüge sei die umfangreiche Fotodokumentation der Mängel beigefügt gewesen. Bei einem Telefonat mit der Beklagten habe der Zeuge ... gefragt, ob man wünsche, die Mängel gemeinsam vor Ort zu besichtigen. Dies sei seit...

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