Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 01.10.1998; Aktenzeichen 7 O 182/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.10.1998 – 7 O 182/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte im Jahre 1991 die Beklagte mit der Ausführung von Estricharbeiten an der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in Bonn.
Das Auftragsvolumen lag bei ca. 1,7 Mio. DM. Den Vertragsbeziehungen der Parteien lag die VOB/B zugrunde. Bei der Abwicklung des Auftrags kam es zu Schwierigkeiten und Differenzen. Die Parteien streiten im einzelnen darüber, ob Grund hierfür fehlerhafte und verzögerliche Arbeit der Beklagten war, oder ob der Ablauf der Arbeiten durch Änderungen in der geplanten Bauausführung erschwert und verzögert wurde. Nachdem die Klägerin der Beklagten unter Fristsetzung zur Beseitigung bestimmter Mängel die Auftragsentziehung angedroht hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 27.11.1991 den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag.
Mit Antragsschrift vom 3.12.1991 leitete die Klägerin bei dem Landgericht Bonn ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein (15 OH 8/91 LG Bonn), in dem der Sachverständige Professor Dr. G. unter dem 17.3.1992 ein schriftliches Gutachten und unter dem 5.6.1993 ein Eränzungsgutachten erstellte. Am 19.11.1993 fand eine Anhörung des Sachverständigen statt.
Am 13.1.1992 erfolgte, nachdem die Beklagte eine Schlußabnahme ihrer Arbeiten verlangt hatte, eine Begehung der Baustelle, von der die Bereiche, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren, ausgenommen waren. Die Klägerin verweigerte im Hinblick auf Mängel die Abnahme und lehnte die von der Beklagten angebotene Beseitigung der Mängel mit Hinweis auf den Entzug des Gesamtauftrags ab (vgl. Vermerk der Bundesbaudirektion vom 15.1.1992, Bl. 94 f. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 23.3.1994 beantragte die Klägerin, die im selbstständigen Beweisverfahren ergangenen Beweisbeschlüsse bezüglich weiterer Beweisfragen zu ergänzen und das Verfahren auf die Firma D. GmbH u. Co. KG zu erstrecken, die die Durchführung der restlichen Arbeiten, insbesondere die Aufbringung des Magnesiaestrichs sowie die Nachbesserung von Arbeiten der Beklagten übernommen hatte. Nach Eintragung der Sache als neues selbständiges Beweisverfahren – 15 OH 5/94 LG Bonn – ordnete das Landgericht Bonn die beantragten Beweiserhebungen an. Unter dem 18.1.1995 erstattete der Sachverständige Professor Dr. G. hierzu sein Gutachten.
Mit Schreiben vom 17.3.1995 forderte die Klägerin die Beklagte unter Verrechnung einer Restforderung der Beklagten in Höhe von 356.321,21 DM auf, an sie Sanierungskosten in Höhe von 1.347.585,46 DM zu zahlen. Nachdem die Beklagte mehrmals um Fristverlängerung zur Prüfung gebeten hatte, ist unter dem 12.12.1996 auf Antrag der Klägerin über die Forderung ein Mahnbescheid ergangen, der der Beklagten am 17.12.1996 zugestellt worden ist.
Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin geltend gemachten Beträge wird auf das Vorbringen der Klägerin insbesondere in der Klageschrift und ihrem Schreiben vom 17.3.1995 Bezug genommen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat die Klägerin für unberechtigt gehalten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Verjährung sei während der Dauer der von der Beklagten erbetenen Prüfungszeit gehemmt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.346.030,54 DM nebst folgenden Jahreszinsen zu zahlen:
7,25 % für die Zeit vom 19.04.1995
bis 09.05.1995 (21 Tage) = 5.614,61 DM,
7,00 % für die Zeit vom 10.05.1995
bis 31.05.1995 (22 Tage) = 5.679,14 DM,
6,75 % für die Zeit vom 01.06.1995
bis 06.08.1995 (67 Tage) = 16.677,87 DM,
6,50 % für die Zeit vom 07.08.1995
bis 30.01.1996 (177 Tage) = 42.427,62 DM,
6,25 % für die Zeit vom 31.01.1996
bis 14.04.1996 (75 Tage) = 17.286,35 DM,
5,75 % für die Zeit vom 15.04.1996
bis 30.10.1996 (199 Tage) = 42.197,14 DM,
5,00 % für die Zeit vom 31.10.1996
bis 16.12.1996 (47 Tage) = 8.666,22 DM,
5,00 % für die Zeit vom 17.12.1996
bis 29.01.1997 (44 Tage) = 8.113,06 DM,
4,00 % für die Zeit vom 30.01.1997
bis 17.04.1997 (78 Tage) = 11.505,80 DM,
4,60 % für die Zeit seit 18.04.1997,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende Zinseszinsen zu zahlen:
5,00 % aus 138.548,95 DM für die Zeit vom 17.12.1996 bis 29.01.1997,
4,00 % aus 138.548,95 DM für die Zeit vom 30.01.1997 bis 17.04.1997,
4,60 % aus 138.548,95 DM seit 18.04.1997 bis zur Zustellung der Anspruchsbegründung
und
4,60 % ab Zustellung der Anspruchsbegründung aus dem zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsbetrag.
Die Bekl...