Leitsatz (amtlich)
Sieht eine Teilungserklärung für eine mit einem Doppelhaus bebauten Grundstück vor, dass bei Anwendung des WEG und Auslegung der Teilungserklärung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, dass die Sondereigentümer der beiden Doppelhaushälften so behandelt werden, als ob die Gebäude auf zwei rechtlich selbständigen Grundstücken ständen, ist der Einbau einer Haustür, die sich zwar im Stil und durch einen Glaseinsatz, nicht aber in Farbe und Größe von der bereits vorhandenen unterscheidet, ohne Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers zulässig.
Normenkette
BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 8 T 51/06) |
Gründe
Die Beteiligten sind Miteigentümer des Grundstücks X in ..., das mit einem Doppelhaus bebaut ist. Im Sondereigentum der Antragsteller steht die südlich gelegene Wohnung Nr. A mit der Hausnummer ... a und im Sondereigentum des Antragsgegners die nördlich gelegene Wohnung Nr. B mit der Hausnummer ....
In der durch Urkunde des Notars ...,..., vom ... 1998 neugefassten und am 17.12.1998 im Grundbuch gewahrten Teilungserklärung (Bl. 51-56 d.A.) heißt es in § 4 (1):
" Für Nutzungen und Lasten einschließlich Herstellungs- und Unterhaltungsaufwand werden die Wohnungseigentümer so behandelt, als ob sie Einzeleigentümer der Baulichkeiten, Räumlichkeiten, Teile und Anlagen wären, die entweder ihr Sondereigentum sind oder ihrem Sondernutzungsrecht unterliegen.
Dies gilt insb.
a) für Fundamente, die Außenmauern und die Innenmauern, die ein Gebäude und sein Dach tragen,
b) die Decken und das Dach.
Dies gilt weiter auch bezüglich aller baulichen Veränderungen, die ein Wohnungseigentümer an seinem Haus bzw. an der Doppelhaushälfte vornimmt."
Unter der Überschrift "Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes" ist in § 5 (1) der Teilungserklärung bestimmt:
"Bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes und Auslegung der vorstehenden Teilungserklärung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, das die Sondereigentümer der beiden Doppelhaushälften so behandelt werden, als ob die Gebäude auf zwei rechtlich selbständigen Grundstück stünden."
In 2005 baute der Antragsgegner ohne Zustimmung der Antragsteller eine neue Hauseingangstür bei seiner Wohnung ein. Wegen der Einzelheiten des Eingangsbereichs wird auf die Lichtbilder Bl. 82, 83 der Akten Bezug genommen.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, den ursprünglichen Zustand dergestalt wieder herzustellen, dass die eingebaute Haustür durch die ursprünglich vorhandene Haustür ersetzt wird. Der Antrag ist damit begründet worden, dass der Antragsgegner eine bauliche Veränderung ohne den erforderlichen einstimmigen Beschluss der Gemeinschaft bzw. ihre Zustimmung vorgenommen hätte, durch die sie über das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß beeinträchtigt seien.
Der Antragsgegner hat demgegenüber geltend gemacht, es liege keine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG vor, da die ursprünglich vorhandene Haustür verzogen gewesen sei und nicht mehr den Sicherheitskriterien entsprochen habe. Außerdem entspreche die neue Haustür der der Teilungserklärung vom 19.12.1990 beigefügten Objektbeschreibung im Gegensatz zu der eigenen Haustür der Antragsteller. Es fehle auch an einer optischen Beeinträchtigung.
Schließlich sei die Zustimmung der Antragsteller auch auf Grund der Bestimmungen in § 4 (1) und § 5 (1) der Teilungserklärung nicht erforderlich.
Das AG hat mit Beschluss vom 21.11.2005 (Bl. 129-132 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antragsgegner antragsgemäß zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet. Zur Begründung hat die Amtsrichterin ausgeführt, es liege eine über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende optisch beeinträchtigende bauliche Veränderung vor. Der Teilungserklärung sei mangels eindeutiger Formulierung keine Abbedingung des § 22 WEG zu entnehmen, so dass es bei den für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Grundsätzen bleiben müsse.
Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des AG aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Außer der Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens hat der Antragsgegner geltend gemacht, auf Grund der Regelung in § 5 (1) der Teilungserklärung bestehe jedenfalls eine Verpflichtung zur Duldung der neuen Haustür.
Die Antragsteller sind der Beschwerde entgegengetreten und haben bestritten, dass die vom Antragsgegner entfernte Tür schadhaft gewesen sei. Sie haben den Beschluss des AG verteidigt und die Auffassung vertreten, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes seien uneingeschränkt anzuwenden, auch wenn die rechtliche Gestaltung als Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegend lediglich aus bauplanerischen Gründen gewählt sein möge.
Das LG hat mit Beschluss vom 27.4.2006 (Bl. 198-202 d.A.) die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, auch bei Anwendu...