Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung der durch die Staatskasse gezahlten Betreuervergütung
Leitsatz (amtlich)
Ein Regressanspruch zur Erstattung von durch die Staatskasse gezahlter Betreuervergütung kann nur gegen den Erben des verstorbenen Betreuten festgesetzt werden, nicht aber gegen einen Dritten, dem auf Grund einer Bezugsberechtigung eine Versicherungssumme aus einer von dem Betreuten abgeschlossenen Lebensversicherung ausgezahlt wurde.
Normenkette
BGB §§ 330, 1836e, 1908i Abs. 1, § 1942; FGG § 56g Abs. 3, § 69e S. 1
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen 3 T 731/02) |
AG Rotenburg a.d. Fulda (Aktenzeichen XVII 40/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.904,48 Euro.
Gründe
I. Für den Betroffenen war seit Januar 2002 bis zu dessen Tod eine Betreuung eingerichtet, die nacheinander von zwei Berufsbetreuern geführt wurde. Die Beteiligte zu 1) hat als Witwe des Betroffenen die Erbschaft ausgeschlagen. Ihr wurde nach dem Tod des Betroffenen aufgrund einer 1992 unwiderruflich getroffenen Bezugsberechtigung aus einer von dem Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung eine Versicherungssumme i.H.v. 22.123,71 Euro ausgezahlt.
Das VormG ordnete mit Beschluss vom 1.10.2002 im Wege der Wiedereinziehung unter Hinweis auf § 1836e BGB an, dass die Beteiligte zu 1) aus dieser ihr gezahlten Lebensversicherung an die Staatskasse den Betrag von 3.904,48 Euro zurück zu zahlen habe, welcher zuvor für die beiden Berufsbetreuer wegen Mittellosigkeit des Betroffenen als Auslagenersatz und Vergütung festgesetzt und ausgezahlt worden war.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hob das LG diesen Beschluss auf.
Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie insb. geltend macht, die Lebensversicherung habe offensichtlich der Alterssicherung des Betroffenen gedient. Im Übrigen sei es unzumutbar und unbillig, wenn die Beteiligte zu 1) aufgrund der Auszahlung der Lebensversicherungssumme einen Teil des vom Erblasser geschaffenen Vermögens in Anspruch nehme, i.Ü. durch Erbausschlagung aber die Verantwortung ablehne.
Die Beteiligte zu 1) macht geltend, in der Vergangenheit einen erheblichen Teil der Geschäftsschulden des Betroffenen getilgt zu haben; i.Ü. habe die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse vermieden werden können, wenn man ihr antragsgemäß ehrenamtlich das Betreueramt übertragen hätte.
II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG hat zutreffend entschieden, dass eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages zur Erstattung der aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung gegen die Bet. zu 1) nicht besteht.
Nach §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 4, 1836a BGB kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe des § 1 BVormVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, und erlöschen erst in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Zahlungen geleistet hat (§§ 1908i Abs. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Durch diese Regelungen soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 32; Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Aufl., Rz. 250 a; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836e Rz. 1). Ergänzend hierzu bestimmt § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB, dass nach dem Tode des Betreuten dessen Erbe für den Rückgriffsanspruch der Staatskasse haftet, allerdings nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses unter entsprechender Anwendung der Haftungsbegrenzungen des § 92c Abs. 3 und 4 BSHG und ohne die für den Betreuten selbst geltenden Haftungsbeschränkungen gem. § 1836c BGB. Durch die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Nachlasses soll dem Erben eine Ausschlagung der Erbschaft nach §§ 1942 ff. BGB oder die förmliche Geltendmachung der Haftungsbeschränkungen der §§ 1975 ff. BGB erspart werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 32; OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 263; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836e Rz. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836e BGB Rz. 16). Zur Realisierung des Regressanspruches gegen den Erben bestimmen §§ 69e S. 1, 56g Abs. 3 S. 1 FGG, dass nach dem Tod des Betreuten das VormG H...