Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für die Niederschlagung von Gerichtskosten

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.06.2004; Aktenzeichen 2/20 O 350/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.6.2004 ist zulässig (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit in der Sache zutreffenden Gründen hat das LG in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Beschwerdeführers auf Niederschlagung der Gerichtskosten gem. § 8 GKG als unbegründet zurückgewiesen. Es wird insoweit auf die dortigen Gründe vollinhaltlich Bezug genommen.

Das LG Frankfurt am Main hatte auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25.10.2001 eine einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 26 d.A.). Nachdem die Antragsgegnerin am 9.11.2001 hiergegen Widerspruch eingelegt hatte (Bl. 36 d.A.), hat der jetzige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2001 beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten (Bl. 79 d.A.).

Das LG hatte in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2001 nach Vernehmung von Zeugen die einstweilige Verfügung aufgehoben (Bl. 110 d.A.). Den Tatbestandsberichtigungsantrag des jetzigen Beschwerdeführers vom 4.2.2002 (Bl. 142 d.A.) wies das LG mit Urteil vom 6.5.2002 (Bl. 205 d.A.) zurück. Form- und fristgemäß hatte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des LG vom 21.12.2001 am 28.2.2002 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG am 12.6.2002 nahm er auf Hinweis des Senates seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Bl. 298 d.A.). Ihm waren daraufhin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Mit seinem Antrag vom 17.5.2004 (Bl. 322 d.A.) begehrt er nunmehr die Verfahrenskosten gem. § 8 GKG niederzuschlagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war dieser Antrag vom LG mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gem. § 8 Abs. 1 S. 1 GKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Gericht eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen hat und es sich um einen offensichtlichen schweren Fehler handelt (s. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 8 GKG, Anm. 8 m.w.N.). Eine derartige unrichtige Behandlung ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da sich das LG, als es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, auf die eidesstattliche Versicherung des jetzigen Beschwerdeführers verlassen hatte und dieser hiergegen sogar, nachdem in der mündlichen Verhandlung die einstweilige Verfügung aufgehoben worden war, Berufung eingelegt hatte, die dann erst in der zweiten Instanz zurückgenommen worden war. In einem solchen Fall liegt jedoch kein schwerwiegender Verfahrensfehler seitens des Gerichtes vor, da andernfalls gem. § 8 Abs. 1 S. 1 GKG in einer Vielzahl von Fällen, insb. sofern die zweite Instanz anders entscheidet als die erste, die Kosten niedergeschlagen werden müssten.

Die Beschwerde ist gem. § 5 Abs. 6 GKG gebührenfrei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1216685

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