Entscheidungsstichwort (Thema)
Barabfindung. Spruchverfahren. Squeeze-out. Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre. Ermittlung der Ausschüttungsquote. Berücksichtigung der Finanzierungsstruktur im Betafaktor
Normenkette
AktG § 327b; SpruchG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.05.2012; Aktenzeichen 3/5 O 63/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 83) wird verworfen. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10) bis 14), 18), 23) bis 33), 44), 52) bis 56), 59), 60), 64) bis 67), 73), 81), 96), 104), 112) bis 123) und des gemeinsamen Vertreters werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller - bis auf den Antragsteller zu 50) - waren Aktionäre der A AG, einem börsennotierten Energiedienstleister für die Immobilienwirtschaft und für private Wohnungseigentümer. Die Tätigkeit der A AG war in zwei Geschäftsbereiche eingeteilt. Das Kerngeschäft der Gesellschaft, das Geschäftsfeld Energy Services, umfasste Dienstleistungen sowie die dazugehörige Gerätetechnik für die Erfassung und Abrechnung von Energie- und Wasserverbrauch. Dieser Bereich trug etwa 81 % zum Umsatz des Unternehmens bei. In dem anderen Geschäftsfeld Energy Contracting befasste man sich vornehmlich mit der Errichtung und Betreibung von Energieversorgungsanlagen. Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 wurde das Geschäftsjahr der Gesellschaft auf den Zeitraum 1. April bis 31. März umgestellt.
Die A AG wies im Jahr 2008 ein Grundkapital von 23.538.412 € auf, das in 23.538.412 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die Aktien waren am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der Wertpapierkennnummer 547160 zum Handel zugelassen. Von September 2000 bis Dezember 2007 waren sie im MidCap-DAX (MDAX) vertreten und sodann im Composite DAX (CDAX) gelistet.
Hauptaktionärin der A AG war die Antragsgegnerin. Diese erwarb - nach einem vorangegangenen, nicht erfolgreichen Angebot - aufgrund eines weiteren, am 22. Oktober 2007 veröffentlichten freiwilligen Übernahmeangebotes über zunächst 58 € und später 60 € zusätzliche Aktien der A AG und hielt nach Ablauf der Andienungsfrist 98,21 % der Anteile.
Am 13. Februar 2008 teilte die Antragsgegnerin im Weg einer Ad hoc - Mitteilung mit, dass sie die Durchführung eines Ausschlussverfahrens der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG beabsichtige. Zu diesem Zweck richtete sie am gleichen Tag ein entsprechendes Verlangen an den Vorstand der A AG. Darüber hinaus beauftragte sie die B-...gesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A AG und damit verbunden der Höhe der angemessenen Abfindung nach § 327b AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen anteiligen Ertragswert von 58,75 € zum Bewertungsstichtag am 5. Juni 2008, wobei auf den Übertragungsbericht Bezug genommen wird. Da - den Feststellungen des Landgerichts zufolge - der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in dem Zeitraum drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme bei 59,86 € lag, entschloss sich die Antragsgegnerin, eine Abfindung in dieser Höhe anzubieten.
Auf Antrag der Antragsgegnerin bestellte das Landgericht die C ... zur sachverständigen Prüferin gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG. Diese erachtete in ihrem Prüfbericht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die vorgesehene Abfindung für angemessen.
Am 5. Juni 2008 beschloss sodann die Hauptversammlung der A AG die Übertragung der sich im Streubesitz befindlichen Aktien auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung der angebotenen Barabfindung in Höhe von 59,86 €.
Der Beschluss wurde - nach der erfolgreichen Durchführung eines Freigabeverfahrens - am 2. März 2009 im Handelsregister eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 5. März 2009. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Angaben der Antragsgegnerin 421.400 Aktien von dem Übertragungsbeschluss betroffen. Ebenfalls am 5. März 2009 beschloss die Hauptversammlung der A AG die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH. Zudem schloss die Gesellschaft mit der Antragsgegnerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab.
Die Antragsteller hielten die den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angebotene Barabfindung für unzureichend. Sie haben deswegen beantragt, die Abfindung im Rahmen eines Verfahrens nach § 327 ff. AktG gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Landgericht hat nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin sowie deren mündlicher Anhörung die Anträge der Antragsteller zu 41) und 50) verworfen. Die übrigen Anträge hat es als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller zu 41) und 50) seien unzulässig, weil der Antragsteller zu 50) keinen Nachweis se...