Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Prozeßkosten des WEG-Verfahrens als Kosten der Verwaltung

 

Verfahrensgang

AG Langen (Hessen) (Aktenzeichen 4 UR II 37/85)

LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 229/86)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gerichtskosten aller Instanzen von den Antragsgegnern zu 1. und 2. zu je 1/2 zu tragen sind.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu erstatten.

Wert: 1.000,– DM.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der angefochtene Beschluß vom 23.8.1985 eine Befristung (bis zum 23.8.1986) enthält. Denn bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung würde dieser Beschluß wirksam sein und auch das vorliegende Verfahren erfassen.

Die Vorinstanzen haben den Eigentümerbeschluß vom 23.8.1985 (TOP 3) zutreffend für ungültig erklärt, soweit darin die Gemeinschaft Prozeßkosten verfahrensbeteiligter Miteigentümer oder die Verwaltung übernehmen soll. Dies würde ein Verstoß gegen § 16 V WEG bedeuten, der verhindern will, daß einzelne Wohnungseigentümer oder die Verwaltung auf Kosten der Gemeinschaft prozessieren (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, S. 183 Rdnr. 732). Die Vorschriften des § 16 WEG sind zwar dispositiv, ihre Abänderung muß aber – was hier nicht gegeben ist – einstimmig erfolgen (RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdnr. 3; § 47 Rdnr. 13; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 16 Rdnr. 4) Soweit der Senat (OLG Z. 83, 180) für § 16 II WEG unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrheitsbeschluß genügen lassen wollte, hat er diese Auffassung nach einer Entscheidung des BGH (NJW 85, 2832 = DB 85, 2141 = DWE 85, 120) wieder aufgegeben (vgl. 20 W 362/85 vom 15.7.1986).

Die Gerichtskosten aller Instanzen waren unter den Antragsgegnern zu teilen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller will der Antragsteller zu 1 a die Miteigentümer auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vor der Beschlußfassung hingewiesen haben. Andererseits ist die Antragsgegnerin zu 2. von dem Eigentümerbeschluß auch unmittelbar betroffen gewesen, so daß eine Gerichtskostenteilung zwischen den Antragsgegnern billig erscheint.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI555715

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?