Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 14.06.1988; Aktenzeichen 2 O 103/88) |
Tenor
1. Der Klägerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.
2. Das Anerkenntnisurteil vom 14.06.1988 wird insoweit abgeändert als die Beklagten verurteilt werden, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Beschwerdewert: 2.300,– DM.
Gründe
Die Beschwerde ist nach der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 233, 238 Abs. 4, 99 Abs. 2, 577 ZPO) zulässig. Sie ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Beklagten haben Veranlassung zur Klage gegeben, so daß ihnen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren (§§ 93, 91 ZPO).
Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG Celle (BauR 76, 365) an, wonach dem Bauherrn die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichtet ist, auch dann aufzuerlegen sind, wann er nicht zur Eintragungsbewilligung aufgefordert wurde und er sich auch nicht in Verzug befunden hat. Wie das OLG Celle zutreffend ausführt, braucht der Gläubiger den Verfügungsgrund nicht glaubhaft zu machen (§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil die Gefährdung des Anspruchs vermutet wird. Andernfalls könnte der Schuldner, der von der Geltendmachung des Eintragungsanspruchs erfährt, den dem Gläubiger zustehenden Rang im Grundbuch vereiteln. Da die Beklagten trotz mehrfacher Mahnungen der Klägerin nicht geleistet haben – weil es sich ihrer Ansicht nach teils um unberechtigte Nachschläge handelte, teils gravierende Mängel vorlagen – mußte die Klägerin davon ausgehen, daß ein Sicherungsbedürfnis für ihre Forderung bestehe.
Entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils können Geschäftsusancen der Banken nicht für die Interessenabwägungen zwischen Schuldnern und Gläubigern von Bauleistungen maßgebend sein.
Der im Urteil 1. Instanz beanstandete Druck auf den Bauherrn, den Restwerklohn zu bezahlen, ist vom Gesetzgeber durch die Regelung des § 885 Abs. 1 BGB gerade gebilligt worden.
Vorliegend kommt noch hinzu, daß die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 23.04.1987 „weitere gerichtliche Maßnahmen” – also auch die beantragte einstweilige Verfügung – angekündigt hatte, ohne daß die Beklagten von sich aus zur Frage einer Vormerkungseintragung Stellung genommen hätten.
Fundstellen