Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 1 O 419/91) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,– DM festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluß vom 30.9.1991 die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück der Beklagten angeordnet und ihnen die Kosten des Eilverfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten Widerspruch eingelegt, den sie bereits in der Widerspruchsschrift auf die Kostenentscheidung beschränkt haben. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO die Kosten des Eilverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung, der sich der Senat anschließt, ist die auf den isolierten Kostenwiderspruch durch Urteil zu treffende Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 99 II ZPO analog; vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 925 Anm. 3 m.w.N.). Zwar sind die §§ 91 a II und 99 II ZPO als Ausnahmen von der Regel des § 99 I ZPO eng auszulegen und einer ausdehnenden Anwendung grundsätzlich nicht fähig. Da der Zweck des § 99 I ZPO aber nur darin besteht, eine Abänderung der Kostenentscheidung ohne erneute Überprüfung der Hauptsache, von der sie abhängig ist, zu vermeiden, sind Bedenken gegen eine Durchbrechung der Regel des § 99 I ZPO dann nicht durchschlagend, wenn es, wie im Fall des § 99 II ZPO, lediglich um die Frage der Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geht, es also nicht zu widersprüchlichen Entscheidung zur Hauptsache einerseits und im Kostenpunkt andererseits kommen kann.
Die somit statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Daß der Widerspruch gegen eine im Beschlußverfahren ergangene einstweilige Verfügung auf den Kostenpunkt beschränkt werden kann, ist allgemein anerkannt (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 924 Anm. 2 m.w.N.) und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.
Mit zutreffenden Darlegungen hat das Landgericht im einzelnen ausgeführt, daß die Beklagten keinen Anlaß für das einstweilige Verfügungsverfahren gegeben und den Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Vormerkung im Sinne des entsprechend anwendbaren § 93 ZPO „sofort” anerkannt haben. Dem tritt der Senat bei. Der teilweise vertretenen Auffassung (OLG Köln NJW 75, 454; OLG Celle, BauR, 76, 365; OLG Frankfurt, Beschluß vom 30.9.1988 – 10 W 23/88 = BauR 89, 644), der Schuldner einer Werklohnforderung gebe Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek schon dann, wenn er die Forderung unter Berufung auf Werkmängel nicht erfülle, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung vermengt den Verfügungsgrund, für den eine besondere Glaubhaftmachung entbehrlich ist (§ 885 I 2 BGB), mit der davon zu trennenden Frage, ob der Schuldner der Werklohnforderung Veranlassung für das Eilverfahren gegeben hat. Diese Frage ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Gläubiger den Bauherrn nicht zur Bewilligung der Vormerkung aufgefordert hat (OLG Düsseldorf, NJW 72, 1955). Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, dem Gläubiger der Werklohnforderung sei eine Aufforderung des Schuldners, die Eintragung der Vormerkung zu bewilligen, deshalb nicht zumutbar, weil der Schuldner dann zu rangschmälernden Verfügungen in die Lage versetzt werde, ist dem entgegenzuhalten, daß eine solche Aufforderung mit einer sehr kurzen Frist verbunden werden und gegebenenfalls, wie im Wettbewerbsrecht anerkannt ist (OLG Frankfurt, BB 84, 1323), sogar telefonisch erfolgen kann.
Die Klägerin hat die Beklagten unstreitig nicht zur Bewilligung der Vormerkung aufgefordert. Daß die Beklagten die Zahlung des restlichen Werklohns unter Berufung auf Werkmängel verweigert haben, reicht als Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO nicht aus, wie das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Beklagten ihrer im Bauvertrag der Parteien übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen sind, eine Erklärung ihrer Bank beizubringen, in der sich diese verpflichten sollte, Zahlungen gemäß Zahlungsplan an die Klägerin zu leisten. Mit Recht verweist das Landgericht auf den unstreitigen Umstand, daß die Klägerin die Einhaltung dieser vertraglichen Verpflichtung bisher nicht angemahnt hat und daher umgekehrt aus dem Umstand, daß die Beklagten die Erklärung der Bank nicht von sich aus, also ohne Aufforderung der Klägerin, beigebracht haben, keine Schlüsse dahin gezogen werden können, daß die Beklagten auf das Verlangen der Klägeri...