Leitsatz (amtlich)

Es kann auch dann dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechen, das Bestehen von Ansprüchen gerichtlich klären zu lassen, wenn hinsichtlich der Erfolgsaussicht einer Klage durchaus Zweifel bestehen sollten. Ein darauf gerichteter Wohnungseigentümerbeschluss kann dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Etwas kann dann gelten, wenn der Anspruch offenkundig nicht in Betracht kommt oder die von der Mehrheit der Wohnungseigentümer vertretene Rechtsposition offensichtlich unhaltbar ist.

 

Normenkette

WoEigG § 21

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 8.000 EUR

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller ist alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der A-AG. Diese Gesellschaft war Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B-Straße ... in O1. Nachdem Wohnungseigentum gebildet worden war, schloss die Gesellschaft (neben dem Antragsteller) mit der C-GmbH in O1 am 31.9.1999 einen Bauvertrag über die Sanierung des Gemeinschaftseigentums. Vor Abschluss dieser Arbeiten veräußerte die A-AG die Wohnungen an die Antragsgegner, wobei der Antragsteller das Eigentum an einer Wohnung erlangte. Im Rahmen der mit den jeweiligen Erwerbern geschlossenen notariellen Kaufverträge wurde unter § 7 ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, wobei der jeweilige Erwerber dem zwischen dem Veräußerer und der C-GmbH geschlossenen Bauvertrag beitrat. Auf die Kopien der Verträge Blatt 67 ff. d.A. wird verwiesen.

Die Antragsgegner beabsichtigten, vor Eintritt der Verjährung zum Jahresende 2005 ihnen vermeintlich zustehende Gewährleistungsansprüche gegen die A-AG im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zu sichern. Der Antragsteller stimmte einer entsprechenden Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht zu. Gleichwohl wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens betraut. Mit Beschluss des LG Kassel vom 17.11.2005 - 5 OH 92/05, wurde die Beweissicherung angeordnet und ein Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt. Nachdem das Gutachten vorlag, fand am 10.1.2007 eine Eigentümerversammlung statt. Diese beschloss unter TOP 3 auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens mehrheitlich mit Ausnahme der unter Ziff. 1 weiter aufgeführten Punkte die von dem Gutachter festgestellten Mängel gegen die A-AG im Wege der Vorschussklage zu verfolgen (Ziff. 3) und bezüglich weiterer klärungsbedürftiger Sachverhalte zusätzliche Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 2).

Diesen Eigentümerbeschluss hat der Antragsteller vor dem AG angefochten. Nachdem der Antragsteller u.a. geltend gemacht hatte, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner vollmachtlos gehandelt habe und infolge dessen eine Verjährungsunterbrechung nicht habe eintreten können, genehmigte die daraufhin einberufene Eigentümerversammlung vom 25.4.2007 zu TOP 2 die bisherige Verfahrensführung ihres Verfahrensbevollmächtigten mehrheitlich und beauftragte diesen zu TOP 3 mit der Klageerhebung bei dem LG in Kassel bezüglich der festgestellten Mängel.

Gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10.1.2007 zu TOP 3 und der Eigentümerversammlung vom 25.4.2007 zu TOP 2 und 3 hat sich der Antragsteller gewendet und vor dem AG beantragt, die vorgenannten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Er hat die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen, weil die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung nicht habe unterbrechen können und deshalb auch das geplante gerichtliche Vorgehen gegen die A-AG nicht erfolgversprechend sei. Die Inanspruchnahme Letzterer scheitere auch an deren fehlender Passivlegitimation. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Ausführungen im hier angefochtenen landgerichtlichen Beschluss vom 28.11.2007, S. 5, Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.7.2007 (Bl. 125 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das AG die Beschlussanfechtungsanträge zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt hat. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegen getreten.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 165 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung der Eigentümerversammlung, das Vorgehen ihres Verfahrensbevollmächtigten zu genehmigen, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewege. Die durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.4.2007 zu TOP 2 erfolgte Genehmigung der Prozessführung wirke auf den Zeit...

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