Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Hessen (Entscheidung vom 05.09.2008; Aktenzeichen 69 d VK 39/2008) |
Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 05.09.2008 (Az.: 69 d VK 39/2008) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
2.
Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Dienstag, den 09.12.2008, 11.00 Uhr, Raum. 101 D.
3.
Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird aufgegeben, eine Abschrift der Niederschrift des Erläuterungsgesprächs vom 29.01.2008 vorzulegen.
Der Antragsgegnerin wird weiter aufgegeben, zum Termin einen sachkundigen Vertreter der projektsteuernden Ingenieurgesellschaft mitzubringen.
4.
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch ,auf umfassende Akteneinsicht nicht besteht und Einsicht in das Angebot der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung derzeit nicht erforderlich erscheint. Nach Ansicht des Senats dürfte eine Einsicht in die - ggfs. entsprechend geschwärzten - Vergabevermerke vom 30.01.2008 und 29.07.2008 aber zu bejahen sein.
Soweit die Antragsgegnerin sich insoweit auf Geheimhaltungsbedürftigkeit beruft, möge sie konkretisieren, welche Passagen weshalb Geschäftsgeheimnisse enthalten sollen.
Einer Stellungnahme wird bis 10.11.2008 entgegen gesehen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes wird vorab auf den Beschluss des Senats vom 15.07.2008 (11 Verg 4/08) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat beschlossen, die Aufhebung des offenen Verfahrens zurückzunehmen und das Verfahren in den Stand vor der erstmaligen Bieterinformation von Februar 2008 zurückzuversetzen. Zugleich hat sie den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zurückgenommen und unter dem 02.07.2008 der Antragstellerin mitgeteilt, sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, da es das wirtschaftlichste sei.
Zur Eignungsprüfung bezieht sich die Antragsgegnerin nunmehr zusätzlich auf einen Vermerk vom 29.07.2008, aus dem hervorgeht, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene - unter Außerachtlassung der RAL - Gütezeichen - als geeignet ansieht (An!. AG 1 =GA 173).
Nachdem die Antragstellerin mit Telefax vom 04.07.2008 die beabsichtigte Zuschlagserteilung gerügt und die Antragsgegnerin der Rüge nicht abgeholfen hat, hat sie am 14.07.2008 ein (weiteres) Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 05.09.2008 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (An!. Bf 2 =GA 62 ff.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
Der angefochtene Beschluss vermittle den unzutreffenden Eindruck, der Ausschluss des Angebots der Beigeladenen sei allein wegen des fehlenden RALGütezertifikats erfolgt. Bei der formalen Wertung auf der ersten Wertungsstufe seien tatsächlich aber zahlreiche Gründe festgestellt worden, die gegen eine Eignung der Beigeladenen sprächen. Das Mitglied der Beigeladenen, die A GmbH und Co KG, habe mit Schreiben vom 30. Januar 2008 selbst mitgeteilt, dass sie die geforderten Nachweise und Zertifikate für eigenes Fachpersonal für die in Los 3 und 4 beschriebenen Stollenbauarbeiten nicht nachweisen könne. Ebenso sei es ihr nicht möglich, die in Los 3 und 4 beschriebenen KanaIbauarbeiten ohne Nachunternehmer auszuführen, welche sie jedoch bei Angebotsabgabe nicht benannt habe. Dieses Schreiben habe die Antragsgegnerin bei der Wertung der Angebote gemäß Ziffer 3.2 ihres Ergänzungsberichts vom 30.01.2008 auch berücksichtigt und dementsprechend mit Schreiben vom 31.01.2008 die Beigeladene vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, nach Angebotsabgabe auftretende Hinweise auf die mangelnde Eignung eines Bieters zu berücksichtigten. Dies gelte erst recht für eigene Erklärungen des Bieters. Das Schreiben der A GmbH und Co. KG vom 30.01.2008 sei der Beigeladenen gemäß § 164 BGB zuzurechnen, da die A GmbH & Co. KG bevollmächtigte Vertreterin der Beigeladenen ist. Die Erklärung sei von der A GmbH & Co KG im Namen der Bietergemeinschaft abgegeben worden. Deshalb könnten sich die Aussagen über die mangelnde Eignung der in Los 3 und 4 beschriebenen Kanalbauarbeiten nur auf die Bietergemeinschaft insgesamt beziehen. Der Ausschluss des Angebots der Beigeladenen sei mithin erfolgt, weil sie selbst erklärt hat, die in Los 3 und 4 beschriebenen Kanalbauarbeiten weder selbst ausführen zu können, noch mit dem Angebot Nachunternehmererklärungen vorgelegt habe. Ein Zusammenhang mit den RAL-Zertifikaten bestehe nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
den Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, nach der Rechtsauffassung des Senat...