Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlassspaltung
Leitsatz (redaktionell)
Nachlasssspaltung im Hinblick auf Grundstücke in der ehemaligen DDR auch dann, wenn der Erblasser zwischen 1976 und 1990 mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der damaligen Bundesrepublik Deutschland verstorben ist und im Übrigen nach dem BGB beerbt wird.
Normenkette
BGB § 2084
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 06.10.2000; Aktenzeichen 4 T 273/00) |
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 41 VI P 50/85) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Wert: 280.000.- DM
Gründe
Die nach dem Akteninhalt geschwister- und kinderlosen 1890 und 1900 geborenen Eheleute haben am 27.07.1977 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und weitere Regelungen für den Tod des Längstlebenden getroffen haben. Diese werden eingeleitet mit den Worten „Erben des Letztversterbenden sollen sein”. Es folgen dann die Namen und Anschriften von bedachten Personen bzw. Organisationen. Auf Seite 2 haben die Erblasser Sparbücher und Konten zusammengestellt und erwähnt, dass der „Wert des Eigentumshauses erst amtlich festgestellt werden” müsse. Ab Seite 3 überschrieben mit „Benachrichtigung” folgen zunächst unter Punkt 1 nähere Angaben zu den für den Ehemann zu benachrichtigenden Behörden (Landesverwaltungsamt und Rentenverrechnungsstelle) und unter Punkt 2 zu der für die Ehefrau zu benachrichtigenden Behörde (Pensionsregelungsstelle). Punkt 3 hat folgenden Wortlaut:
Unser bewohntes Einfamilien-Haus,
schenken wir der Gemeinde.
Sonstige Ansprüche lehnen wir ab.”
Es folgen dann noch die Anschrift der Sterbegeldvorsorge unter Punkt 4 und unter Punkt 5 die Nennung des Postamts Wiesbaden „für dort regist. Zeitungen und Zeitschriften”. Die Seite 4 des gemeinschaftlichen Testaments beginnt mit dem Hinweis, dass die Eigentumswohnung in Wiesbaden restlos bezahlt sei und geschätzt werden müsse. Es schließen sich Ausführungen an über die bisherige Bezahlung der Telefon- und Stromrechnungen und die Begleichung der laufenden Kosten gegenüber der Hausverwaltung und alsdann jeweils Ortsangabe mit Datum die Unterschrift der Ehefrau und des Ehemannes.
Am 13.07.1979 ist der Ehemann, am 03.07.1985 die Ehefrau verstorben. Sonstige gesetzlichen Erben sind damals nicht ermittelt worden. Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 2), einer gemeinnützigen Organisation, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments einen Alleinerbschein mit einem Testamentsvollstreckervermerk ausgestellt.
Am 15.09.1998 hat sich die jetzige Beteiligte zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht erkundigt, wer die Erben des oben genannten Grundstücks seien. Daraufhin ist ihr eine Abschrift des Erbscheins und des Testaments übersandt worden. Im folgenden hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihr einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen. Dem ist der Beteiligte zu 2) mit der Begründung entgegengetreten, er sei Erbe des Hausgrundstücks. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 16.03.2000 angekündigt, einen gegenständlich beschränkten Erbschein ausstellen zu wollen, der die Beteiligte zu 1) als Erbin des in deren Gemarkung gelegenen Hausgrundstücks ausweist. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht durch Beschluss vom 06.10.2000 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bezüglich des Grundstücks Nachlassspaltung eingetreten ist. Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR bleibt nämlich das am 01.01.1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten aber vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird (BGH JR 1996, 280 ff). Der landgerichtliche Beschluss lässt zwar alsdann nicht erkennen, ob das Landgericht das gemeinschaftliche Testament der Erblasser hinsichtlich des Grundstücks nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches oder des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgelegt hat. Dies ist jedoch unschädlich. Das ZGB kennt ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament (§ 388 ZGB). Die Auslegungsgrundsätze (§ 2084 BGB und § 372 ZGB/DDR) weichen sachlich nicht voneinander ab (OLG Köln, FamRZ 1994, 591 ff). Nach § 372 ZBG ist dann, wenn der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen zulässt, das Testament so auszulegen, dass dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. § 2084 BGB sieht vor, dass dann, wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung vers...