Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung entsteht nicht die Gebühr nach RVG VV 4302, sondern nach RVG VV 4200 Nr. 3.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen StVK 1200 447/03) |
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und innerhalb der hier geltenden Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24.03.2004 - 2 Ws 29/04 -; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 464 b StPO, Rdnr. 7) eingelegt worden.
Nach §§ 464 b Satz 3 StPO, 11 Abs. 1 RPflG (in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des RPflG und anderer Gesetze vom 06.08.1998, BGBl. I S. 2030) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, vorliegend also gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde. Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß von der Rechtspflegerin des Landgerichts erlassen worden ist, ist das Oberlandesgericht das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Gericht.
Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
II.
1.
Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung ist hier nicht die Gebühr nach RVG VV 4302, sondern nach RVG VV 4200 Nr. 3 entstanden. Der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zugrundegelegte Gebührentatbestand (RVG VV 4302) ist hier nicht einschlägig. Die Tätigkeit von Rechtswalt RA1 ist vielmehr nach RVG VV 4200 zu vergüten, weil er für das gesamte Widerrufsverfahren umfassend mandatiert und damit als Verteidiger tätig war. RVG VV 4302 betrifft demgegenüber -wie alle Vergütungstatbestande dieses Abschnits- die Vergütung von Einzeltätigkeiten eines Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist. Darunter kann grundsätzlich auch die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels oder auch eine sonstige Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren fallen (VV 4301, 4302). Voraussetzung ist jedoch stets, daß es sich um einen Einzelauftrag an einen Rechtsanwalt handelt, der nicht Verteidiger ist (vgl. Hartung/Römermann, RVG VV Teil 4 Rn. 201-205).
Die Gebühr nach RVG VV 4200 ist im Verfahren über die Beschwerde gegen den Widerufsbeschluß besonders entstanden (vgl. die amtl. Vorbemerkung 4.2).
Dementsprechend ist der Kostenfestsetzungsbeschluß abzuändern. Ausgehend von der im Kostenfestsetzungsantrag insoweit beanspruchten Mittelgebühr (305,-- EUR) wäre - Anrechnung der Mittelgebühr nach RVG VV 4302 (135,-- EUR) vorausgesetzt - ein weiterer Betrag von 170,-- EUR festzusetzen.
2.
Im übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung vor dem Landgericht kann eine weitere Gebühr nicht festgesetzt werden, weil es insoweit an der für das Festsetzungsverfahren erforderlichen Kostengrundentscheidung fehlt. Eine solche ist hier im übrigen auch zu Recht nicht ergangen, weil -anders als im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht- im Verfahren über den Widerruf eine Kosten- oder Auslagenentscheidung nicht veranlaßt ist (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185; OLG Köln NStZ 1999, 534; KG NStZ 1989, 490, OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO und entspricht dem anteiligen Erfolg des Rechtsmittels. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz der beanspruchten und im angefochtenen Beschluß bereits festgesetzten Höhe der durch die Staatskasse zu erstattenden Auslagen.
Fundstellen
Haufe-Index 2574015 |
NStZ-RR 2005, 253 |
AGS 2006, 76 |
RVGreport 2007, 35 |
www.judicialis.de 2005 |