Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.07.1987; Aktenzeichen 2/9 T 567/87)

AG Usingen (Aktenzeichen 5 K 25/86)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt 18.960,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eheleute. Die Beteiligte zu 2) war Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundstücks. Dieses wurde durch Zuschlagsbeschluß vom 03.02.1987 der Beteiligten zu 3), die auch das Zwangsvollsteigerungsverfahren gegen die Schuldnerin betrieben hatte, als Meistbietenden zugeschlagen. Am 13.02.1987 wurde der Beteiligten zu 3) eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin erteilt. Am 20.03.1987 wurde die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die Familienangehörigen der Schuldnerin ausgedehnt.

Der Ehemann der Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 23.04.1987 Einwendungen gegen die Erstreckung der Vollstreckungsklausel auf ihn erhoben mit dem Antrag, insoweit die erteilte Vollstreckungsklausel aufzuheben. Dazu hat er jetzt erstmals vorgetragen, er habe mit der Schuldnerin am 21.03.1983 und im August 1984 zwei Mietverträge über das eingangs genannte Anwesen geschlossen. Außerdem habe er der Schuldnerin einen abwohnbaren Baukostenzuschuß in Höhe von 180.000,– DM gewährt, so daß das Sonderkündigungsrecht der Ersteherin, von der diese mit dem an den Beteiligten zu 1) gerichteten Schreiben vom 25.02.1987 Gebrauch gemacht hat, gemäß § 57 c ZVG eingeschränkt sei.

Der Rechtspfleger hat durch Beschluß vom 11.05.1987 die Vollstreckungsklausel vom 20.03.1987 insoweit aufgehoben, als sie sich gegen den Beteiligten zu 1) richtet. Dazu hat er ausgeführt, aufgrund der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Mietverträge sei davon auszugehen, daß der Beteiligte zu 1) ein Recht zum Besitz habe, das durch den Zuschlag nicht erloschen sei und dessen Vorliegen im Klauselerteilungsverfahren zu berücksichtigen sei. Zur endgültigen Klärung der Frage der (von der Ersteherin bestrittenen) Wirksamkeit der Mietverträge müsse die Ersteherin auf den Klageweg verwiesen werden. Auf die gegen diesen Beschluß gerichtete (Rechtspfleger-) Erinnerung der Ersteherin, der der Vollstreckungsrichter nicht abgeholfen hat und die deshalb als Beschwerde gilt, hat das Landgericht durch Beschluß vom 17.07.1987 den Beschluß des Rechtspflegers aufgehoben und die Einwendungen des Beteiligten zu 1) vom 23.04.1987 gegen die am 20.03.1987 erteilte Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, der Beteiligte zu 1) könne kein Recht zum Besitz für sich in Anspruch nehmen, weil das behauptete Mietverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau mit großer Wahrscheinlichkeit wegen mangelnder Ernsthaftigkeit des Vertragsschlusses nach § 117 BGB nicht wirksam bestehe. Unter diesen Umständen müsse der Beteiligte zu 1) nach § 93 Abs. 1 S. 3 ZVG auf den Weg der Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB verwiesen werden.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen den landgerichtlichen Beschluß weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11.05.1987 begehrt.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 568 Abs. 2 ZPO), auch sonst zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Mit Recht hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluß vom 11.05.1987 aufgehoben und die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen die Vollstreckungsklausel vom 20.03.1987 zurückgewiesen.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum der Grundsatz aufgestellt worden, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagbeschlusses zum Zwecke der Räumung gegen die Angehörigen des Schuldners sei abzulehnen, wenn diese angemeldet haben, daß Mietverträge bestehen und Aufwendungen gemäß § 57 c ZVG geleistet worden sind, weil sich daraus ernsthafte Anhaltspunkte für ein Recht zum Besitz ergeben (LG Krefeld, Rpfleger 1987, 259; Zeller-Stöber, ZVG, 12. Aufl., § 93 Rdn. 2.9). Dieser Grundsatz darf indessen nicht verallgemeinert werden. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an, weil sonst die Gefahr besteht, daß der Mißbrauch von Schutzvorschriften gefördert wird (Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 259).

Hier betreibt die Ersteherin die Räumung der Wohnung in dem ersteigerten Objekt, um entweder die Wohnung zu vermieten oder das Haus an einen Dritten zu verkaufen. Ihr Entschluß zur Abgabe des Meistgebots war entscheidend von diesen Überlegungen beeinflußt. Ihr Interesse steht also demjenigen des Beteiligten zu 1) gegenüber, zwischen beiden gilt es abzuwägen. In Fällen dieser Art muß vom Besitzer mehr als nur eine Anmeldung angeblicher Rechte verlangt werden, weil sonst die Möglichkeit besteht, daß Ansprüche behauptet und Mietverträge vorgelegt werden, deren Echtheit, Wirksamkeit und Begründetheit nicht ohne weiteres nachprüfbar ist; Fälle fingierter Mietverträge, die allein zur Verhinderung einer Räumung rü...

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