Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Verwalterhonorars für vermietete Eigentumswohnung

 

Orientierungssatz

Ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, wonach das Verwalterhonorar bei der Verwaltung einer vermieteten Wohnung (geringfügig) zu erhöhen ist, ist nicht zu beanstanden. Es ist nämlich grundsätzlich zulässig, mit dem Verwalter pauschal und ohne Nachweis im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluß ein erhöhtes Honorar zu vereinbaren, wenn es sachlich gerechtfertigt ist (vergleiche BayObLG München, 1988-03-03, BReg 2 Z 104/87, NJW-RR 1988, 847).

 

Normenkette

WoEigG §§ 21, 26

 

Fundstellen

Haufe-Index 541743

OLGZ 1991, 308

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