Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 27.06.1986; Aktenzeichen 1 O 133/82) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) wird das am 27. Juni 1986 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt.
Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Herren … als Gesamtgläubiger Zinsen aus 88.639,14 DM in Höhe
von 9,75 % vom 14. August 1984 bis 30. April 1985,
von 9,5 % vom 1. Mai 1985 bis 25. August 1985,
von 9 % vom 26. August 1985 bis 19. März 1986 und
von 8,5 % vom 20. März 1986 bis 27. November 1986 zu zahlen.
Der Rechtsstreit ist in Höhe eines Betrages von 88.639,14 DM gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat 26 % der in der ersten Instanz und 59 % der in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen. Im übrigen tragen die Beklagten zu 2) bis 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2) bis 4) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.550,00 DM und der Kläger durch Sicherheitsleistung von 12.500,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 127.015,95 DM, die der Beklagten zu 2) bis 4) auf 88.639,14 DM.
Tatbestand
Der Kläger, der sich bis zum Jahr 1976 überwiegend mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lederwaren befaßt hat, nimmt die Beklagte zu 2), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 3) und 4) sind, auf Schadensersatz wegen Mängeln an dem Flachdach des … in Dieburg (…) in Anspruch.
Der Kläger und die Beklagte zu 2) schlossen am 7.3.1973 einen Architektenvertrag über das Bauvorhaben … (Bl. 20 bis 24 Bd. I d. A.). Darin heißt es u. a.:
„Die Bearbeitung dieses Projektes umfaßt … die Anfertigung des Entwurfs, … die Beaufsichtigung aller mit dem Bau zusammenhängenden Geschäfte, … örtliche Bauleitung, die Rechnungsprüfung und Unterstützung des Bauherrn bei der Rechnungsabwicklung sowie bei der kompletten Vermietung des gesamten Objektes. Der Auftragnehmer übernimmt ferner die Ausarbeitung der Ingenieurleistungen für Statik … Der Auftragnehmer ist, auch nach Beendigung des Vertrages, ferner verpflichtet, den Auftraggeber bei jeder notwendigen Abwicklung des Bauvorhabens so lange zu unterstützen, als diese Abwicklung dauert …”
Gemäß § 3 des Vertrages sollte sich die Haftung der Beklagten zu 2) für Planungs- und Leistungsmängel nach den Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag richten.
Am 10.4.1974 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1), über deren Vermögen am 12.5.1987 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, die Arbeiten für das Gewerk Dachisolierung und Dacheindichtung auf der Grundlage des vorangegangenen Angebots (Bl. 26 bis 29 Bd. I d. A.) zum Pauschalpreis von 211.814,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auszuführen (Bl. 30 bis 32 Bd. I d. A.). Am 17.5.1975 wurde der Auftrag um die Einklebung der Rauchabzugsklappen erweitert (Bl. 33 Bd. I d. A.).
Am 18.7.1974 (Bl. 385 Bd. II d. A.) nahm der Kläger die Leistungen der Beklagten zu 1) ab und bestätigte, daß die Arbeiten seit 28.6.1974 beendet sind. Am 15.8.1974 (Bl. 469 bis 473 Bd. II d. A.) übergab er den SB-Markt den Mietern … und der …, wobei vereinbart wurde, daß die im Übergabeprotokoll gerügten Mängel bis zum 26.8.1974 zu beheben sind.
Am 4.9.1974 überreichte die Beklagte zu 2) dem Kläger ihre Schlußrechnung für das Bauvorhaben in Dieburg, welche sogleich ausgeglichen wurde. Am 13.9.1974 wurde vom Kreisausschuß des Landkreises Dieburg die Rohbau- und Gebrauchsabnahme und am 19.8.1975 die Schlußabnahme durchgeführt (Bl. 531 bis 533, 530 Bd. III d. A.).
Am 7.8.1975 (Bl. 34 Bd. I d. A.) forderte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) auf, Schäden an dem Flachdach zu beheben. Unter dem 22.12.1975 (Bl. 36 Bd. I d. A.), 2.2.1976 (Bl. 37 Bd. I d. A.), 1.4.1976 (Bl. 38 Bd. I d. A.), 14.5.1976 (Bl. 40 Bd. I d. A.), 28.7.1978 (Bl. 49 Bd. I d. A.), 22.1.1979 (Bl. 52 Bd. I d. A.) und 1.2.1979 (Bl. 54 Bd. I d. A.) rügten die Mieterinnen, daß Wasser durch die Dachhaut in den Markt eindringe. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) daraufhin unter dem 5.4.1976, 18.5.1976, 27.7.1977, 22.3.1978, 21.7.1978, 25.1.1979, 5.2.1979 und 13.3.1979 (Bl. 39, 41, 42, 46 f., 50, 55, 44, 56 Bd. I d. A.) zu Nachbesserungsarbeiten auf.
Mit Schreiben vom 21.8.1978 (Bl. 915 Bd. IV d. A.) und vom 20.3.1979 (Bl. 57 Bd. I d. A.) lehnte die Beklagte zu 1) ihre Einstandspflicht ab und berief sich darauf, daß sie die eingetretenen Schäden nicht zu vertreten habe. Das Schreiben vom 21.8.1978 wurde der Beklagten zu 2) in Abschrift übermittelt. Unter dem 31.1.1979 (Bl. 914 Bd. IV d. A.) bestätigte die Beklagte zu 2) dem Kläge...