Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 13.05.1982; Aktenzeichen 7 O 148/82) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 13. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 400.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger schloß mit der Beklagten zu 1) am 9.11.1972 einen „Architektenvertrag”. Danach hatte die Beklagte „die gesamte architektonische Bearbeitung des Bauvorhabens SB-Warenhaus … einschließlich der Ausarbeitung der Detailpläne, Erstellung und Überprüfen der Ausschreibungen …. Beaufsichtigung aller mit dem Bau zusammenhängenden Geschäfte, künstlerische Oberleitung” sowie „Ausarbeitung der Ingenieurleistungen Klima, Elektro, Sanitär” mit dazugehörenden Nebenleistungen durchzuführen. In § 1 Abs. 2 des Vertrags heißt es weiter:
„Der Auftragnehmer ist, auch nach Beendigung des Vertrags, ferner verpflichtet, den Auftraggeber bei jeder notwendigen Abwicklung des Bauvorhabens so lange zu unterstützen, als diese Abwicklung dauert oder später Ansprüche gegen den Bauherrn oder von ihm gegen Dritte aus dem Bauvorhaben geltend gemacht werden.”
Gemäß § 3 des Vertrags haftet die Beklagte zu 1) für die geschuldete „sorgfältige und technisch einwandfreie Arbeitsleistung” nach den Bestimmungen des BGB. Zu ihren Vertragspflichten gehörte es auch, den Kläger „nach bestem Wissen und Können … bei den Vertragsabschlüssen”, die er jeweils selbst mit den Werkunternehmern vornehmen wollte, „zu beraten”.
Im Zuge der Bauerrichtung schloß der Kläger am 5.7.1973 mit der … mbH einen Werkvertrag über die Lieferung und Montage von Profilblechen für die Wände und das Dach und am 13.4.1973 einen Vertrag mit der … GmbH über die Randeinfassung des Daches und dessen Abdichtung.
Nachdem die Bauarbeiten abgeschlossen waren, wurde das Gebäude am 1.10.1973 an die Mieterin des Klägers, die … übergeben, die dort den … betreibt.
Schon Anfang 1974 zeigte sich, daß das Dach undicht war.
Die … GmbH nahm Reparaturarbeiten vor, teilte aber der Mieterin des Klägers nach deren Schreiben an ihren Vermieter vom 2.4.1974 mit, daß es sich bei dem Dach „um eine Fehlkonstruktion” handele. Am 23.4.1974 schrieb der Kläger an seine Mieterin, daß der Beklagte zu 2) sich zusammen mit der … GmbH um die Behebung der Mängel an der „Eindichtung einiger Dachdurchführungen” bemühen wolle. Das Dach war dann zunächst dicht.
Am 5.2.1976 meldete die Mieterin erneut mehrere Wässereinbrüche. Nach einem Aktenvermerk des Klägers war der Schaden am 9.2.1976 behoben.
Im November 1976 teilte die … GmbH mit, daß sie mechanische Beschädigungen im Zusammenhang mit der Wartung der Klimageräte behoben habe. Nach einem weiteren Schreiben vom 16.12.1977 hatte sie dann noch einige kleinere Arbeiten an der Dehnungsfuge „aus Kulanz” ausgeführt, verweigerte Jedoch künftige Sanierungsarbeiten am Dach unter Hinweis darauf, daß die Gewährleistungsfrist 1975 abgelaufen sei.
In der Folgezeit korrespondierte der Kläger mit der Beklagten zu 1) wegen der Mängel an den Dächern mehrerer von ihm in Zusammenarbeit mit den Beklagten erbauter Supermärkte. Die Beklagte zu 1) schrieb ihm daraufhin am 31.1.1979, sie habe vor der Vergabe der Dacheindichtungsarbeiten für die Objekte in … an die Firma … kein Leistungsverzeichnis mit technischen Angaben erstellt. Weiter heißt es dann:
„In allen der Firma … beauftragten Bauvorhaben hat diese auf unsere mündliche Aufforderung hin einen Leistungsbeschrieb erstellt und die technischen Angaben und Ausführungen dazu selbst entwickelt. Angaben unsererseits, die verschiedenen Isolier- und Dämmaterialien betreffend, sind nicht erfolgt.”
Wegen des Anfang 1975 fertiggestellten Daches in …, das erstmals im März 1977 und dann gehäuft im April/Mai 1978 Undichtigkeiten aufwies, hatte der Kläger zwei Beweissicherungsgutachten gegen die … GmbH eingeleitet, die durch Erstattung der Gutachten … vom November/Dezember 1978 bzw. … vom Februar 1980 abgeschlossen wurden. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des letzteren Gutachters, daß erst „die allmähliche Erkenntnis der Anfälligkeit der Profil-Blechdächer zu konstruktiven Gegenmaßnahmen” geführt habe, lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.6.1980 jede Verantwortlichkeit für das vorliegend umstrittene, schon 1973 gebaute Dach ab. Wegen dieses Daches leitete der Kläger daraufhin im August 1980 das Beweissicherungsverfahren 31 H 74/80 des Amtsgerichts Hanau gegen die Beklagte zu 1) ein. In diesem Verfahren gelangte der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 27.4.1981 zu dem Ergebnis, daß die 3-lagige Dachabdichtung den damaligen Regeln der Baukunst entsprach, die von der … Industrie GmbH gelieferten Profilbleche aber eine größere Durchbiegung und Labilität aufwiesen als zulässig, wodurch es zu Spannungen und Rissen in der Dachhaut komme, die durch die nicht gleichmäßig feste Verklebung der Dämmplatten noch vermehrt werden würden. Hinzu komme außerdem eine mangelhafte Abdichtung an Gerät...