Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 17.03.1983; Aktenzeichen 4 O 110/80) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17.3.1983 abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 14.865,46 DM zu zahlen nebst folgenden Zinsen:
aus 12.891,67 DM
12 % vom 25.3.1980 bis 30.4.1980,
13 % vom 1.5.1980 bis 31.8.1980,
12,5 % vom 1.9.1980 bis 25.2.1981,
13,5 % vom 26.2.1981 bis 12.3.1981,
14,25 % vom 13.3.1981 bis 6.5.1981,
15,25 % vom 7.5.1981 bis 12.8.1981;
aus 14.865,46 DM (= 12.891,67 DM + 32,5 % von 6.073,20 DM)
15,25 % vom 13.8.1981 bis 19.10.1981,
14,75 % vom 20.10.1981 bis 28.2.1982,
14,25 % vom 1.3.1982 bis 31.3.1982,
13,75 % vom 1.4.1982 bis 31.5.1982,
13,25 % vom 1.6.1982 bis 31.8.1982,
12,75 % vom 1.9.1982 bis 24.10.1982,
11,75 % vom 25.10.1982 bis 14.12.1982,
10,75 % vom 15.12.1982 bis 20.3.1983,
9,75 % vom 21.3.1983 bis 30.4.1985,
9,5 % ab 1.5.1985.
Im übrigen werden die Berufung der Beklagten zu 1) und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger und seine Streithelferin tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin als Gesamtschuldner zu 89,2 % und die Beklagte zu 1) zu 10,8 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 1) zu 10,8 % und die Streithelferin selbst zu 89,2 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen der Kläger und seine Streithelferin als Gesamtschuldner 88,5 %, die Streithelferin alleine weitere 0,5 % und die Beklagte zu 1) 11 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 1) zu 11 % und sie selbst zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 49.707,74 DM, für seine Streithelferin 39.758,33 DM und für die Beklagte zu 1) 14.865,46 DM.
Tatbestand
Nachdem über die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) bis 4) durch Teilurteil des Senats vom 22. Mai 1985 entschieden worden ist, geht es nun nur noch um die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1). Gegen sie macht der Kläger die ihm abgetretenen Rechte der Beklagter zu 2) aus dem zwischen jener und der Beklagten zu 1) geschlossenen Werkvertrag vom 19.7./2.8.1974 über die Dachabdichtung des SB-Warenhauses … geltend.
Hinsichtlich des unstreitigen Teils des Tatbestandes und des erstinstanzlichen Klägervorbringens wird vollinhaltlich auf die Darstellung im oben genannten Teilurteil des erkennenden Senats Bezug genommen.
Auf Grund der von ihm angenommenen gemeinschaftlichen Verantwortung aller Beklagter für die an dem Flachdach des Supermarktes in … entstandenen Schäden hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) bis 4) zu verurteilen, an ihn 62.816,70 DM nebst der im erstinstanzlichen Urteilstatbestand aufgeführten Zinsen sowie Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen
und
festzustellen, daß die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet ist, ihm jedweden – auch zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aus mangelhafter Planung und Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten am SB-Markt in … herrührt.
Die Streithelferin des Klägers,
der von den Beklagten zu 2) bis 4) der Streit verkündet worden ist, hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Mitverantwortung für den Schaden in Abrede gestellt und dazu vorgetragen:
Ihr seien die Betonstützen, die Spannweite, die Stärke und Lage der Trapezbleche und die Anordnung der Gullys vorgegeben gewesen, so daß ihr kein Raum mehr für planerische Tätigkeit geblieben sei. Hinzu sei gekommen, daß der vereinbarte Preis keinerlei Abänderungen und nur die einfachste Ausführung zugelassen habe. Dementsprechend habe die Beklagte zu 2) auch die Verlegung der teureren Gewebebahn bei anderen Objekten (z. B. Singen) u. a. auch Anfang 1975 abgelehnt, weshalb es treuwidrig sei, daß der Kläger sich im vorliegenden Fall auf eine Verletzung der Hinweispflicht auf dieses Erfordernis berufe.
Im übrigen aber hätte auch die reißfestere Gewebebahn den hier auf getretenen Spannungen nicht standgehalten, was sich schon daraus ergebe, daß auch in einer solchen, im Zuge der Nachbesserung verlegten Bahn Risse aufgetreten seien. Darüber hinaus seien auch die weiteren, ihr zum Vorwurf gemachten Ausführungsfehler nach dem damaligen Stand der Technik nicht als Fehler anzusehen und für den Schaden nicht ursächlich. Dehnungs- oder Bewegungsfugen seien bei derartigen Flachdächern nicht notwendig, wenn sie sich nicht in dem Gebäude (das hier solche nicht aufweise) fortsetzten. Die Funktion der Schleppstreifen werde bei ihrer Konstruktion von einer Rollbahn mit Ausgleichsschicht und Diffusionsrillen und...