Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Sicherheitsleistung und vorläufigen Vollstreckbarkeit bei Verurteilung zur Auskunft und Wertermittlung.
Normenkette
ZPO §§ 708-709, 718; BGB § 2314
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Teilurteil vom 24.05.1991; Aktenzeichen 6 O 401/90) |
Tenor
Das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24.5.1991 ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der Stadtsparkasse Nürnberg erbringen.
Die weitergehenden Anträge des Beklagten werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts. Wiesbaden vom 24.5.1991 mit der Berufung angegriffen und beantragt, gemäß § 718 ZPO vorab darüber zu entscheiden,
- daß dieses Teilurteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
- daß dem Beklagten gestattet wird, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden;
- daß dem Beklagten gestattet wird, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank zu erbringen.
Die Kläger haben gegenüber dem Antrag des Beklagten unter Ziff. 1 keine Einwendungen erhoben und beantragen im übrigen,
- ihnen nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Stadtsparkasse Nürnberg zu erbringen sowie
- die weiteren Anträge des Beklagten zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Das vom Beklagten gewählte Verfahren gemäß § 718 ZPO ist zulässig, da dessen Berufung gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24.5.1991 zulässig ist und die beantragten Änderungen im Urteilsausspruch auch nicht Gegenstand einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO sein können.
Die für die Zulässigkeit der Berufung geforderte Beschwer des Beklagten von über 1.200,– DM (§ 511 a ZPO) ist erreicht. Zwar richtet sich diese nicht nach dem Interesse des Beklagten, die Hauptleistung nicht erbringen zu müssen, sondern im allgemeinen nur nach dem Aufwand, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (BGH FamRZ 1988, 1152; 1989, 157, 731; 1991, 315 ff; NJW-RR 1989, 580, 739). Aber auch dieser Aufwand ist mit weit über 1.200,– DM zu bewerten, weil der Beklagte neben der Auskunftserteilung auch zur Ermittlung des aktiven Nachlaßwertes, der mit einem erheblichen Kostenaufwand, insbesondere der Einholung von Wertgutachten bezüglich der verschiedenen Immobilien und Schenkungen verbunden ist, verurteilt worden ist. Schließlich ist die Berufung auch deshalb zulässig, weil sie fristgerecht eingelegt und begründet wurde.
Dem Beklagten ist es ferner aus mehreren Gründen auch verwehrt, im beantragten Umfang eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO zu verlangen. Zum einen sind die sachlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben, weil keine ergänzbare Entscheidungslücke vorliegt. Das Landgericht hatte sich nämlich Gedanken über die Frage der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung gemacht, im Ergebnis hierüber aber falsch entschieden. Nur so ist zu erklären, daß der handschriftliche Zusatz „gegen Sicherheitsleistung in Höhe von” gestrichen worden ist (Bl. 173 d.A.). An einer ergänzbaren Entscheidungslücke fehlt es aber auch hinsichtlich des unter Ziff. 2 und 3 beantragten Vollstreckungsschutzes, da insoweit erstinstanzlich keinerlei Anträge gestellt waren. Zum anderen wäre ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht mehr zulässig, weil die Notfrist von 2 Wochen längst abgelaufen ist.
In sachlicher Hinsicht ist jedoch lediglich der Antrag des Beklagten unter Ziff. 1 begründet.
Gemäß §§ 708 Ziff. 11, 709 ZPO durfte das Landgericht das Teilurteil nämlich nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, weil der Gegenstand der Verurteilung wertmäßig weit über 1.500,– DM liegt. Maßgebend für den Wert des Gegenstands der Verurteilung ist das bereits oben erwähnte Abwehrinteresse des Beklagten, also der mit der Auskunftserteilung sowie der Wertermittlung der Immobilien und Schenkungen verbundene Aufwand. Dieser wird, da wenigsten drei bekannte Hausgrundstücke und eine nicht näher bekannte Zahl verschenkter Grundstücke zu bewerten sind, auf 20.000,– DM geschätzt. Hiermit sind auch die Aufwendungen abgedeckt, die mit der Auskunft über die Art. und den Wert der Passiva verbunden sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird insoweit nämlich keine Wertermittlung verlangt, was die Formulierung der Ziff. III des Urteilstenors deutlich erkennen läßt.
Entsprechend dem geschätzten Wert der mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwendungen erscheint es daher angemessen die Sicherheitsleistung auf 20.000,– DM festzusetzen (§§ 709, 108 ZPO). Den Klägern war es darüberhinaus zu gestatten, diese Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der Stadtspa...