Leitsatz (amtlich)
Ermöglicht die Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots noch nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle wie "Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich" grundsätzlich aus.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 2-6 O 116/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.6.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte warb in einem Fernsehspot für das Rasiergerät "M3 Power Nitro" und kündigte hierbei ein Gewinnspiel an mit dem Hinweis, Teilnahmekarten seien separat im Handel erhältlich. Weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen machte die Beklagte in dem Werbespot nicht.
Der Kläger sieht darin eine Verletzung der gem. § 4 Nr. 5 UWG bestehenden Informationspflichten. Er hat die Auffassung vertreten, eine Aufklärung der angesprochenen Verbraucher müsse bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Gewinnspiel seine Werbewirkung entfalte. Deshalb müssten die Teilnahmebedingungen, jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen, bereits in der Fernsehwerbung mitgeteilt werden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, wie auf der als Anlage 2 zur Klageschrift beigefügten DVD wiedergegeben, ein Gewinnspiel mit dem Hinweis anzukündigen: "jetzt mit Gillette Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel." "Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich", ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel in dem Werbespot zu machen. Weiter hat das LG die Beklagte zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 176,56 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, gem. § 4 Nr. 5 UWG müssten bei der Werbung für ein Gewinnspiel, mit der gleichzeitig Produktwerbung betrieben werde, auch die Teilnahmebedingungen angegeben werden. Allein schon aufgrund der beanstandeten Fernsehwerbung würden sich Verbraucher zur Gewinnspielteilnahme entschließen und deshalb den Weg zum Handel in Kauf nehmen. Sodann bestehe die Möglichkeit, dass ihnen die erst dort in Erfahrung gebrachten Teilnahmebedingungen nicht zusagten und sie von einer Gewinnspielteilnahme Abstand nähmen. Die damit verbundene Frustration solle durch § 4 Nr. 5 UWG verhindert werden. Außerdem solle durch diese Vorschrift wie auch durch § 4 Nr. 4 UWG der Einfluss der Verkaufsförderungsmaßnahme auf die Kaufentscheidung eingeschränkt werden. Deshalb müsse die Attraktivität eines zu Werbezwecken angekündigten Gewinnspiels sogleich durch die Mitteilung der Teilnahmebedingungen relativiert werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, der Schutzzweck von § 4 Nr. 5 UWG bestehe darin, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Gewinnspielteilnahme zu ermöglichen. Die Teilnahmeentscheidung treffe der Verbraucher aber nicht schon aufgrund des beanstandeten Werbespots, sondern erst dann, wenn er vor Ort eine Teilnahmekarte in Händen halte. Daher werde er nicht frustriert; außerdem sei ein "Frustrationsschutz" kein Schutzzweck des § 4 Nr. 5 UWG. Der Verbraucher erwarte im Rahmen eines Fernsehspots auch keine vollständige Information. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger meint, die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG habe nicht den Zweck, Verbraucher ggf. von der Teilnahme an einem Gewinnspiel abzuhalten; vielmehr solle die Werbewirksamkeit von Gewinnspielen, die sich bereits mit der Ankündigung des Gewinnspiels entfalte, relativiert werden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger macht mit seinem auf § 4 Nr. 5 UWG gestützten Antrag geltend, dass der Hinweis "Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich" den Anforderungen dieser Vorschrift nicht genüge und dass die Beklagte bereits im Werbespot weitere Angaben zu de...