Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Nacherfüllung beim Pferdekauf
Normenkette
BGB § 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 21.05.2010; Aktenzeichen 2 O 62/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 21.5.2010 - 2 O 62/10, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2009 sowie weitere 603,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger erwarb von dem Beklagten, der einen gewerblichen Pferdehandel betreibt, am 21.9.2009 ein Pferd zum Preis von 6.750 EUR. Auf dem Kaufbeleg ist "1 Jahr Umtauschrecht" vermerkt. Nach einer tierärztlichen Untersuchung des Pferdes am 25.9.2009 erklärte der Kläger unter Hinweis auf angebliche Mängel den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 5.11.2009 nahm der Beklagte das Pferd von dem Kläger zurück. Dabei unterschrieben beide Parteien einen Beleg über eine "Gutschrift über 6.750 für 1 Pferd" mit dem Zusatz "Keine Barauszahlung, nicht an Dritte weiterzugeben". Der Kläger ritt an diesem Tag mehrere Pferde zur Probe; wenige Tage später sowie mit Schreiben vom 28.12.2009 und 5.5.2010 erklärte er nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er es jedenfalls versäumt habe, dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Nacherfüllung sei durch Lieferung eines gleichwertigen Ersatzpferdes möglich gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 61 bis 65 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Der Kläger rügt, das LG habe nicht beachtet, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bereits deshalb entbehrlich gewesen sei, weil zwischen den Parteien im September 2009 Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Vertrag rückabgewickelt werde; sofern das LG bezweifelt habe, dass der Beklagte dem Rücktritt seinerzeit zugestimmt habe, hätte es die von dem Kläger benannten Zeugen vernehmen müssen.
Das von dem Beklagten auf dem Kaufvertrag eingeräumte Umtauschrecht sei als vertragliches Rücktrittsrecht auszulegen. Eine ausdrückliche Verständigung darüber, welchen Inhalt das Umtauschrecht haben sollte, sei bei Vertragsschluss nicht erfolgt.
Der Rücktritt sei wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung wirksam. Der Beklagte habe das Vorliegen der erheblichen Mängel zugestanden; der Einsatz des Pferdes als Sportpferd sei ausgeschlossen. Wegen der unbehebbaren Mängel sei keine Nachbesserung möglich. Eine Nacherfüllung durch Nachlieferung sei aufgrund der Konkretisierung des Kaufgegenstands durch mehrfache Besichtigungen und das Vorliegen persönlicher Beweggründe nicht möglich. Im Übrigen sei der Rücktritt auch bei Annahme eines Nacherfüllungsanspruchs wirksam, da der Beklagte bis Weihnachten 2009 die Möglichkeit gehabt habe, ihm ein vergleichbares Pferd zu besorgen und die Nacherfüllung fehlgeschlagen sei.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2009sowie weitere 603,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2010 zu zahlen, hilfsweise ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 603,93 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet u.a. das Vorliegen erheblicher Mängel, auf die es jedoch nicht ankäme, da er unstreitig ein Umtauschrecht eingeräumt habe. Einigkeit habe lediglich mit der Rückgabe des Pferdes bestanden.
Er, der Beklagte, sei jederzeit in der Lage, ein geeignetes Pferd im Wege der Nacherfüllung zu besorgen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 6.750 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB.
1. Das Pferd war bei Gefahrübergang mangelhaft, da es an diversen Osteophyten an den distalen Tarsalgelenken und an einer Hufknorpelverknöcherung litt und im Bewegungsablauf ein zeitweises Zehenschleifen hinten beidseitig vorlag.
Der Beklagte hat zwar die Mangelhaftigkeit des Pferdes bestritten. Sein pauschales Bestreiten ist jedoch unbeachtlich. Der Kläger hat sich zur Darlegung der Mängel auf ein Untersuchungsprotokoll des Fachtierarztes für Pferde ... vom 25.9.2009 bezogen, in ...