Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen Rückkaufhandel
Leitsatz (amtlich)
Der gewerblich vorgenommene Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts des Verkäufers bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages über das gekaufte Fahrzeug mit dem Verkäufer bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts stellt sich jedenfalls dann als gemäß § 34 IV GewO unzulässiger - und zugleich unlauterer (§ 3a UWG) - Rückkaufhandel dar, wenn im Falle des Rücktritts der vom Verkäufer über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus zu entrichtende Mietzins den Nutzungsersatz für das überlassene Fahrzeug und das zur Verfügung gestellte Kapital übersteigt (im Streitfall bejaht).
Normenkette
GewO § 34 Abs. 4; UWG § 3a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.2017; Aktenzeichen 3-10 O 76/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.02.2017, Az. 3-10 O 76/16 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines Rücktrittsrechts des Verkäufers vom Kaufvertrag bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages mit diesem über das gekaufte Fahrzeug bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts (Cash & Drive) anzubieten, wenn dies geschieht wie in Anlage 2 und Anlage 3 zur Klageschrift.
b) an die Klägerin EUR 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer 1 a) kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten sowie Ziffer 1 b) kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die gewerberechtliche Zulässigkeit des "Cash & Drive"-Modells der Beklagten (Anlage 1). Bei diesem kauft die Beklagte dem Kunden das Fahrzeug zu 80 % des ermittelten Verkehrswertes ab, räumt ihm zugleich ein vertragliches Rücktrittsrecht für einen bestimmten Zeitraum ein und vermietet dem Kunden zugleich das Fahrzeug für diesen Zeit zurück. Das klagende KFZ-Pfandleihaus sieht hierin einen durch § 34 IV GewO verbotenen Rückkaufhandel.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 I ZPO auf das klageabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.02.2017, 3-10 O 76/16, Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.02.2017, Az. 3-10 O 76/16 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines Rücktrittsrechts des Verkäufers vom Kaufvertrag bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages mit diesem über das gekaufte Fahrzeug bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts (Cash & Drive) anzubieten, wenn dies geschieht wie in Anlage 2 und Anlage 3 zur Klageschrift.
b) an die Klägerin EUR 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt ein unzulässiges Rückkaufgeschäft nach § 34 IV GewO vor. Der Klägerin stehen daher sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 I UWG i.V.m. § 34 IV GewO als auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 12 I 2 UWG zu.
1.) § 34 IV GewO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar.
Die Bestimmung des § 34 IV GewO verbietet eine spezielle Form des Pfandleihgewerbes, die für das Publikum potenziell besonders nachteilig ist. Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufsrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufsgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer (Darlehensgeber) ermögl...