Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauvertrag: Voraussetzungen einer berechtigten Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B 1992
Normenkette
BGB §§ 187, 254, 284, 286, 634
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.01.2011; Aktenzeichen 2-04 O 493/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 24.1.2011 (Az.: 2-04 O 493/97) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 123.138,20 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 7 % vom 2.4.1997 bis zum 30.4.2010 und i.H.v. 4 % seit dem 11.5.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1,2 % Zinsen aus einem Betrag i.H.v. EUR 44.168,97 für die Zeit vom 30.7.1998 bis zum 18.3.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 4 % seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 10 % und der Beklagten 90 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem im Jahr 1995 abgeschlossen Bauvertrag betreffend die Durchführung von Sanierungsarbeiten an der A in O1.
Die Klägerin betreibt ein B-unternehmen und führte bis etwa Mitte 1996 auftragsgemäß die Sanierung der Wärmeversorgung in der A durch. Die von ihr unter dem 16.12.1996 erstellte Schlussrechnung (Bl. 11 ff. d.A.) endet mit einem Betrag von rund 2,95 Mio. DM.
Die Beklagte hatte Abschlagzahlungen i.H.v. rund 2,68 Mio. DM geleistet.
Gegen Mitte des Jahres 1997 erhob die Klägerin zunächst vor dem LG Darmstadt Klage auf Zahlung restlichen Werklohns i.H.v. rund DM 272.000,00. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das LG Frankfurt/M. zu Az.: 2-04 O 493/97 wurde in dem dortigen Verfahren zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen bzw. -kürzungen umfangreich Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben (vgl. hierzu die Darstellung im angefochtenen Urteil, dort Seiten 39 - 41).
Etwa zeitgleich zur Klageerhebung leitete die Beklagte vor dem LG Frankfurt/M. zu Az.: 2-04 OH 14/97 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem es um die Mangelfreiheit der Flanschverbindungen an den Pumpenanlagen ging. Der dort mit der Gutachtenerstattung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Ing. C kam zu dem Ergebnis, dass ein kompletter Austausch aller von der Klägerin installierten Dichtungen erforderlich sei.
Die Beklagte hat in der Folgezeit die Dichtungen der Heißwasserleitungen durch ein Drittunternehmen austauschen lassen und die hierfür entstandenen Kosten teilweise gegenüber der Klageforderung aufgerechnet, teilweise zum Gegenstand ihrer Widerklage gemacht.
Das LG hat durch das hier angefochtene Urteil vom 24.1.2011 der Klage in weiten Teilen und der Widerklage - mit Ausnahme der Zinsen - vollständig stattgegeben, wobei wegen der Einzelheiten auf den Urteilsinhalt Bezug genommen wird (Bl. 1526 ff. d.A.).
Gegen das ihr am 8.2.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch Schreiben vom 7.3.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.5.2011 verlängerten Frist am 20.5.2011 begründet.
Sie begehrt im wesentlich die Zuerkennung einer weiteren Restwerklohnforderung über rund EUR 27.000 nebst anteiliger Zinsen sowie die vollständige Abweisung der Widerklage.
Die Beklagte ihrerseits hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie über die Zurückweisung der Berufung eine weiter gehende Klageabweisung i.H.v. rund EUR 41.000 sowie die Aberkennung eines über 4 % hinausgehenden Zinssatzes begehrt.
Dazu im Einzelnen:
A. Zum Gegenstand der Berufung
1) Mit der Berufung wendet sich die Klägerin zum einen gegen die Rechnungs-kürzungen zu Pos. Nr. 1.2.200050, Nr. 1.3.200270 sowie Nr. 1.5.200120 der Schlussrechnung vom 16.12.1996 betreffend 141 Industriestaubsauger-Stunden zu einem Gesamtbetrag von DM 9.597 netto.
Hinsichtlich dieser Positionen hat das LG die Rechnungskürzung durch die Beklagte für berechtigt erachtet, weil die durchgeführte Zeugenvernehmung nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass diese Stunden tatsächlich angefallen seien, zumal die Firma D als Subunternehmerin der Klägerin selbst nur 4 Staubsaugerstunden in Rechnung gestellt habe. Auch seien die Staubsauger-stunden nicht aufgrund der Stundenlohnz...