Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht/Deliktsrecht und Amtshaftung. Zur Frage der Kausalität eines Auffahrunfalls für einen Bandscheibenvorfall: Verkehrsunfall. Auffahrunfall. Kausalität. Ursächlichkeit. Bandscheibenvorfall
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Kausalität eines Auffahrunfalls für einen Bandscheibenvorfall.
Normenkette
BGB § 253; ZPO §§ 286-287
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-7 O 56/07) |
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, für dessen Schadensfolgen die Beklagte in vollem Umfang einzustehen verpflichtet ist. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw war am 9.9.2004 auf einen Kastenwagen aufgefahren, der auf das Heck des vom Kläger gesteuerten Pkw aufgeschoben wurde. Nach Angaben des Klägers wurde sein Pkw noch auf ein vor ihm stehendes Fahrzeug aufgeschoben. Das eingeholte Kraftfahrzeuggutachten bezüglich des von dem Kläger gesteuerten Fahrzeuges wies einen substanziellen Anstoß im Heckwagen mit Schwerpunkt Mitte aus. Das gesamte Heck war im mittleren Bereich nach vorne gestaucht und erheblich beschädigt. Die äußerlichen Anbauteile und Rückleuchten sowie Verkleidungsteile wurden erheblich nach vorne gestaucht. Das Rückwandblech sowie der Kofferraumboden wurden erheblich deformiert und beschädigt. Die Längsträger rechts und links hinten wurden an den Enden jeweils gestaucht und nach vorne deformiert. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 47 ff. d.A. verwiesen.
Der damals 37 Jahre alte Kläger begab sich nach dem Unfall zunächst nach Hause und stellte sich am Folgetag beim Hausarzt Dr. A vor. Über die dort vorgenommene Untersuchungen und Feststellungen liegen keine Unterlagen vor. Am 16.9.2004 begab sich der Kläger zu dem Orthopäden B, der bei der Untersuchung eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule mit Druckschmerz in Höhe C3/4 links und eine diffuse Sensibilitätsstörung der Finger der linken Hand feststellte. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ergab keine knöchernen Verletzungen. Bei der Befundkontrolle am 27.9.2004 waren die Beschwerden weitgehend unverändert. Es erfolgte eine Überweisung zum Neurologen, der eine radikuläre Läsion der Armnerven ausschloss. Aufgrund anhaltender von dem Kläger angeführter Beschwerden wurde am 2.11.2004 eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule durchgeführt, bei der sich Bandscheibenvorfälle C5/6 und C6/7 ergaben. In einem Gutachten von Dr. C vom 3.2.2006 wurde aufgrund eines MRT vom 2.1.2006 eine deutliche Rückbildung des Bandscheibenvorfalles C6/7 festgestellt. Weiterhin wurde ein noch geringer Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 angegeben. Der Kläger gab an, aufgrund seiner chronischen Schmerzen unter Schlafstörungen, Schwindel, Gereiztheit, Minderbelastbarkeit, Gedächtnisstörungen und Kopfschmerzen zu leiden. Weiterhin bestünden Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke, die belastungs- und witterungsabhängig zu wiederkehrenden Schmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit führten. Eine daneben bestehende Bluthochdruckerkrankung wurde hausärztlich behandelt.
Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes über die bereits gezahlten 3.000,-- € hinaus geltend gemacht. Weiterhin hat er die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz entgangenen Verdienstes von über 60.000,00 € verfolgt.
Hierzu hat er ausgeführt, bei seiner Arbeitssuche vor dem Schadensereignis von der Firma D ein Stellenangebot zum 15.11.2004 erhalten zu haben. Aufgrund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit sei er nicht in der Lage gewesen, dieses Stellenangebot anzunehmen. Bei einem ihm entstandenen Bruttogehalt von 3.800,00 € pro Monat zuzüglich 550,00 € Urlaubsgeld und unter Abzug erhaltener Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) sei ihm ein Schaden von 60.108,06 € erwachsen. Weiterhin hat der Kläger den Ausspruch der Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Durch den Unfall habe er eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule und Bandscheibenvorfälle an den Wirbeln C5/C6 und C6/C7 erlitten, die dazu geführt hätten, dass der Kläger nahezu erwerbsunfähig sei und seitdem einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung bedürfe. Eine entsprechende Vorerkrankung des Klägers habe nicht bestanden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
a. ein über den gezahlten Betrag von 3.000,00 € hinaus gehendes angemessenes Schmerzensgeld,
b. einen Betrag in Höhe von 60.108,06 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
2. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit der Versich...