Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Arbeitsweg. Verkehrsunfall. haftungsbegründende Kausalität. Konkurrenzursache. degenerative Veränderung. Gesundheitsschaden. Bandscheibenvorfall im Segment C5/C6. Halswirbelsäule
Orientierungssatz
Für eine traumatisch bedingte Bandscheibenverletzung ist erforderlich, dass bei der maßgeblichen Verletzung der Wirbelkörper selbst oder doch zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitende Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Nur bei derartigen begleitenden Verletzungen kommt überhaupt eine traumatisch bedingte Bandscheibenverletzung in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls den die Klägerin am 14.11.2006 erlitten hat. Insbesondere begehrt die Klägerin die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls im Hals-Wirbelsäulen-Segment C5/C6 als Folge des Arbeitsunfalls.
Am Unfalltag ist die Klägerin im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen PKW-Unfall verwickelt worden. Als Linksabbieger hat sie einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorfahrt genommen, so dass es zu einer Seitenkollision rechts an ihrem Fahrzeug gekommen ist. Der erstbehandelnde Arzt Privatdozent L stellte am 14.11.2006 als Diagnosen fest: Beckenprellung, Prellung der Wirbelsäule, Verstauchung der Halswirbelsäule. Wegen dieser Verletzungen ist die Klägerin in der Zeit vom 14. bis 16. November im Krankenhaus H behandelt worden. Anlässlich dieser Behandlung ist auch eine Augenschädigung als Folge des Unfalls ausgeschlossen worden. Bei einer Nachuntersuchung am 18.12.2006 stellte C1 die Diagnosen: Zustand nach Halswirbelsäulendistorsion am 14.11.2006, Zervikozephalgie und Anpassungsstörung. Als unfallunabhängige Diagnose stellte C eine Migräne fest. Am 19.12.2006 untersuchte Privatdozent L die Klägerin erneut im Kreiskrankenhaus H. Als Röntgenbefund stellte er eine Ostechondrose C5/C6 als vorbestehend dar. Sowie eine Halswirbelsäulendistorsion, Zervikozephalgien und eine Anpassungsstörung als Unfallfolge. Noch im Februar 2007 klagte die Klägerin weiterhin über Nackenschmerzen, so dass weiterhin Gymnastik und Physiotherapie verordnet wurde. Unter dem 15.02.2007 berichtete E1 von einer magnetresonanztomographischen Untersuchung der Klägerin. Er stellte folgende Diagnosen:
Steilstellung der Halswirbelsäule Gefügestörung C4/C5/C6 im Sinne einer Kyphosierung NPP C5/C6 (Bandscheibenvorfall) kein Anhalt für Myelopathie kein Anhalt für Weichteil oder knöcherne Verletzungen
Am 06.03.2007 diagnostizierte C2 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E2 bei der Klägerin eine diskoligamentäre Instabilität könne nicht ausgeschlossen werden. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei zweifelhaft. Daraufhin beauftragte die Beklagte Privatdozent I vom St. W-Krankenhaus mit der Begutachtung der Klägerin. Der Sachverständige berichtete unter dem 21.06.2007, dass die Klägerin wegen des Unfalls vom 14.11. bis zum 27.12.2006 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Der Bandscheibenvorfall C5/C6 sei durch traumatische Bedingungen am 14.11.2006 verursacht worden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 0. Zur Begründung seiner Ausführungen ergänzte Privatdozent I unter dem 31.08.2007, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und das Unfallgeschehen grundsätzlich geeignet sei einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule zu verursachen.
Mit Bescheid vom 16.10.2007 erkannte die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 14.11.2006 als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen stellte die Beklagte fest:
"Beckenprellung, Prellung der Wirbelsäule, Verstauchung der Halswirbelsäule"
Im Übrigen seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht unfallbedingt. Insbesondere der Bandscheibenvorfall im Segment C5/C6 werde nicht als unfallabhängig anerkannt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 14.01.2008 erhobene Klage der Klägerin mit der sie weiterhin die Anerkennung des Bandscheibenvorfalls C5/C6 als Unfallfolge und im Weiteren die Gewährung einer Verletztenrente begehrt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie vor dem Unfall keinerlei Beschwerden in der Halswirbelsäule gehabt habe. Auch nach dem Unfall habe sie keine andere Traumen an der Halswirbelsäule erlitten. Nur der Unfall könne deshalb Ursache für den erlittenen Bandscheibenvorfall sein.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls C5/C6 als weitere Folge ihres Arbeitsunfalls vom 14.11.2006 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Entsch...