Leitsatz (amtlich)
Keine Unterlassungs- und Löschungsanprüche gegen Links, die bei Eingabe eines Namens durch Suchmaschine angezeigt werden
Normenkette
BDSG §§ 1, 3-4, 29; BGB §§ 823, 1004
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 09.08.2016; Aktenzeichen 4 O 7/15) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 4 O 7/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.000,- EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Entfernung/Löschung von Links, die bei Eingabe ihres Namens in der Ergebnisliste der Suchmaschine www.SuchmaschineX... angezeigt werden.
Hinsichtlich des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 334 - 338 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergebe sich aus § 32 ZPO. Anwendbar sei deutsches materielles Recht, da die Klägerin ihr Bestimmungsrecht gemäß Artikel 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu Gunsten des deutschen Rechts ausgeübt habe. Die Beklagte zu 2) sei aber bereits nicht passiv legitimiert, da der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei neben der Beklagten zu 1) (Mit-) Betreiberin der Suchmaschine, unsubstantiiert sei. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C - 131/12) ergebe sich nichts Abweichendes. Im Übrigen bestehe gegen beide Beklagte kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da es an einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin fehle. Denn die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und den schutzwürdigen Belangen der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit lasse ein überwiegendes Schutzinteresse der Klägerin nicht erkennen. So handele es sich bei den Äußerungen auf den verlinkten Drittseiten um wahre Tatsachenbehauptungen, weil es unstreitig wahr sei, dass die Doktorarbeit der Klägerin teilweise ein Plagiat sei. Die Äußerungen beträfen die Klägerin auch nur in ihrer Sozialsphäre. Sie habe sich auch selbst in die Öffentlichkeit begeben, indem sie als Referentin auf herzchirurgischen Fach- und Informationsveranstaltungen aufgetreten sei und an Live-Operationen teilgenommen habe. Auch liege die Entscheidung der Universität1, ihr den Doktortitel zu belassen, erst vier Jahre zurück. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 29, 28 a Abs. 1 oder Abs. 2 BGSG); eine unzulässige Datenerhebung bzw. -speicherung liege nicht vor, so dass auch ein Anspruch auf Löschung gemäß § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG entfalle.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 338 - 345 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24. August 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 15. September 2016 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einer am 20. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Die Klägerin rügt Rechtsfehler, und zwar eine Verletzung des materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) verneint, die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) und im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C - 131/12) zu bejahen sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass der EuGH einen Löschungsanspruch anerkannt habe, der unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Information sei. Es handele sich um das Recht auf "Vergessenwerden", das auch im vorliegenden Fall zu bejahen sei. Schließlich sei auch die vom Landgericht vorgenommene Abwägung rechtsfehlerhaft, so dass ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Ergebnis zu bejahen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 09. August 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 4 O 7/15, die Beklagte zu verurteilen,
die Ergebnisliste mit den URLs ... - zu dem Beitrag "A" (Anlage K 1) - sowie https://... - zu dem Beitrag "B" (Anlage K 3) - aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www.SuchmaschineX ... zu dem Suchbegriff "c" zu entfernen/löschen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und Unterlassungs- bzw. Löschungsansprüche der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S...