Leitsatz (amtlich)
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-05 O 558/04) |
Gründe
I.
Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft.
Erstinstanzlich haben die Klägerinnen von dem Beklagten zu 1) Zahlung von 29.924,14 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft sowie von den Beklagten die Zustimmung zu einem Teilungsplan nebst Auszahlungsanordnung an die kontoführende Bank begehrt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 305 - 309 d.A.).
Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 1. Juni 2005 hat das Landgericht die Beklagten zur Zustimmung zum Teilungsplan verurteilt und die kontoführende Bank zur Auszahlung angewiesen (Bl. 126 d. A.).
Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten zu 2) und 3) als Zeugen.
Mit Schlussurteil vom 4. Januar 2006 hat es den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 2.093,94 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, und zwar in Höhe von 17.612,92 EUR mit der Begründung, die glaubhaften Aussagen der Beklagten zu 2) und 3), deren Vernehmung als Zeugen zulässig gewesen sei, führten zu einer Verneinung der Ansprüche der Klägerinnen. Die Kosten des Anerkenntnisses der Beklagten hat das Landgericht nach § 93 ZPO den Klägerinnen auferlegt. Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf eine Teilauseinandersetzung gehabt hätten, hätten die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (Bl. 309 - 319 d. A.).
Gegen dieses ihnen am 24. Januar 2006 zugestellt Schlussurteil haben die Klägerinnen am 21. Februar 2006 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 24. März 2006, bei Gericht eingegangen unter diesem Datum, begründet haben.
Mit ihrer Berufung begehren die Klägerinnen weitere Zahlung von 17.612,92 EUR nebst Zinsen sowie die Abänderung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Anerkenntnisses.
Zur Begründung tragen sie vor, das Landgericht hätte die Beklagten zu 2) und 3) nicht als Zeugen vernehmen dürfen. Mit ihrer Aussage im Rahmen des Klageantrags zu 1. hätten die Beklagten zu 2) und 3) unmittelbar den Umfang des nach Ziff. 2 unterbreiteten Teilungsplans beeinflusst; aufgrund dieser inhaltlichen Verbindung der beiden Klageanträge sei die Grundlage der Rückzahlungsansprüche kein vom Gesamtgeschehen abgrenzbarer Teil. Außerdem seien die Beklagten zu 2) und 3) keine unparteiischen Dritten, weil sie, die Klägerinnen, im Klageantrag zu 1. einen Anspruch auf Zahlung an die Erbengemeinschaft geltend machten, der auch die Beklagten zu 2) und 3) angehörten.
Ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des Teilungsplans habe nicht vorgelegen. An der Einbeziehung des Wertpapierdepots in die Auseinandersetzung hätten keine Zweifel bestanden, die Aufteilung sei außer Streit gewesen. Außerdem seien sie berechtigt gewesen, eine Teilauseinandersetzung zu verlangen.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 4. Januar 2006, Az. 2-05 O 558/04, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, weitere 17.612,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2004 an die Erbengemeinschaft nach dem am ... 2003 verstorbenen A sowie der am ... 2003 verstorbenen C, bestehend aus den Klägerinnen und Beklagten, zu zahlen sowie die Kosten des Anerkenntnisses den Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen hinsichtlich des Anerkenntnisses darauf hin, dass die Beklagten mehrfach deutlich gemacht hätten, dass der Teilungsplan unvollständig sei. Außerdem lehnten die Klägerinnen nunmehr die Auflösung eines Sparbuchs ab.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat die Klage in Höhe des mit der Berufung weiter verfolgten Betrags zu Recht unter Hinweis auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen. Der Einwand der Klägerinnen, die Vernehmung der Beklagten zu 2) und 3) als Zeugen sei unzulässig gewesen, greift nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann der einfache Streitgenosse über alle Tatsachen als Zeuge vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (BGH, MDR 1984, 47). Das kann dann angenommen werden, wenn die Tatsachen ausschließlich für die Entscheidung der Klage gegen den anderen Streitgenossen von Bedeutung sind (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 391); bilden die Tatsachen demgegenüber die Grundlage auch für die Ansprüche gegen die Beklagten, die als Zeugen vernommen werden sollen, scheidet eine Zeugenvernehmung aus (BGH, a.a.O.).
Im vorliegenden Verfahren wurden die Beklagten zu 2) und 3) zum Anlass der von dem Beklagten zu 1. vorgenommenen Überweisung vom 2...