Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung: Zahlungsverzug allein nicht ausreichend für Schluss auf Zahlungsunfähigkeit

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2017; Aktenzeichen 3-13 O 40/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2017 (Az. 3-13 O 40/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.3.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 165.903,35 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin Rückgewähr von an die Beklagte zwischen August 2012 und November 2013 geleisteter Zahlungen über insgesamt 165.903,35 EUR zzgl. Zinsen wegen Insolvenzanfechtung.

Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.03.2014 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B GmbH (im Folgenden Schuldnerin) bestellt. Dem ging ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 29.11.2013 voraus.

Die Schuldnerin betrieb einen Obst- und Gemüsehandel und war Mieterin in dem von der Beklagten betriebenen "Frischezentrum", einem Großmarkt für Obst und Gemüse.

Hinsichtlich des monatlich fälligen Mietzinses (anfänglich i.H.v. 14.332,21 EUR) war der Lastschrifteinzug vereinbart. Auf die monatlichen Mietzinsforderungen zog die Beklagte vom Konto der Schuldnerin zwischen dem 27.08.2012 und dem 04.11.2013 insgesamt einen Betrag i.H.v. 180.486,20 EUR ein. Vereinzelt nahm die Schuldnerin auch Überweisungen vor. Regelmäßig kam es zu Rücklastschriften.

Ausweislich der Kontoauszüge des Geschäftskontos der Schuldnerin und dem jeweils angegebenen Verwendungszweck (Anlagen K2 bis K 51) konnte der Mietzins für den Monat September 2012 letztlich erst am 19.11.2012, der Mietzins für den Monat Oktober 2012 am 26.10.2012, der Mietzins für den Monat November 2012 am 03.01.2013, der Mietzins für den Monat Dezember 2012 am 27.12.2012, der Mietzins für den Monat Januar 2013 am 06.02.2013 und der Mietzins für den Monat Februar 2013 am 04.03.2013 erfolgreich per Lastschrift bzw. Überweisung bezahlt werden. Der Lastschrifteinzug für die Mieten der Monate März 2013 sowie April 2013 scheiterte dagegen.

Daraufhin schlossen die Schuldnerin und die Beklagte am 19.04.2013 wegen der ausstehenden Mietzinsforderungen für die Monate März und April 2013 in Höhe von insgesamt 30.023,21 EUR eine "Teilzahlungsvereinbarung" (Anlage K 52). Danach verpflichtete sich die Schuldnerin, die Forderung mittels dreier Teilzahlungen zu tilgen. Die am 15.05.2013 und am 14.06.2013 jeweils fälligen 10.000 EUR sowie die am 15.07.2013 fälligen 10.023,21 EUR wurden erfolgreich per Lastschrift eingezogen, ohne dass es zu Rücklastschriften kam.

Auch die Mieten für die darauf folgenden Monate Mai 2013 sowie Juni 2013 wurden erfolgreich per Lastschrift am 14.06.2013 und 02.07.2013 eingezogen.

Dagegen wurden die Lastschriften hinsichtlich des Mietzinses der Monate Juli 2013 und August 2013 am 12.08.2013 bzw. 10.09.2013 zurückgebucht. Auch der Einzug der Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 702,10 EUR scheiterte (erstmals) ab dem Monat Juli 2013.

Ausweislich der dem vorgerichtlichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 18.10.2013 beigefügten Forderungsaufstellung vom 16.10.2013 (Anlage K 54) hatten sich zwischen Juli 2013 und Oktober 2013 Rückstände in Höhe von insgesamt 53.276,69 EUR angehäuft, die sich bis Anfang November 2013 auf 55.561,64 EUR erhöht hatten.

Daraufhin einigten sich die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte Anfang November 2013 auf einen Ausgleich mittels wöchentlicher Ratenzahlungen über jeweils 5.500 EUR. Am 04.11.2013 zahlte die Schuldnerin auf die erste Rate 5.000 EUR. Danach stellte sie ihre Zahlungen endgültig ein.

Hinsichtlich der einzelnen Lastschriften, Rücklastschriften sowie Überweisungen wird auf die tabellarische Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.), die Kontoauszüge des Geschäftskontos der Schuldnerin (Anlagen K2 bis K 51) sowie die Forderungsaufstellung vom 16.10.2013 (Anlage K 54) Bezug genommen.

Die Klägerin hat auf Grundlage der Insolvenztabelle (Anlage K 60, Bl. 164 ff. d.A.) - unbestritten - vorgetragen, im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen hätten auch gegenüber anderen Gläubigern fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden seien.

Die Klägerin hat weiter behauptet, die Schuldnerin habe am 17.05.2013 die von der Schuldnerin an ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?