Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden einer Gewerkschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden einer Gewerkschaft für das Fahrpersonal der Eisenbahnunternehmen

 

Normenkette

BGB §§ 180, 184, 611, 626

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.02.2019; Aktenzeichen 2-17 O 235/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilkammer - vom 14.02.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für die Monate Juli 2013 - Dezember 2013 43.182,00 EUR brutto, abzüglich von der Agentur für Arbeit gezahlter 14.014,80 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 4.861,20 EUR seit dem jeweils 1. Tag eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 1. August 2013 und endend mit dem 1. Januar 2014, zu zahlen,

für die Monate Januar 2014 - Dezember 2014 86.364,00 EUR brutto, abzüglich 40.311,81 EUR brutto sowie weiter abzüglich 1.708,46 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus

4.019,52 EUR seit dem 1. Februar 2014,5.153,48 EUR seit dem 1. März 2014,3.710,89 EUR seit dem 1. April 2014,3.765,61 EUR seit dem 1. Mai 2014,3.737,12 EUR seit dem 1. Juni 2014,3.964,30 EUR seit dem 1. Juli 2014,3.710,84 EUR seit dem 1. August 2014,3.750,35 EUR seit dem 1. September 2014,3.380,26 EUR seit dem 1. Oktober 2014,3.561,41 EUR seit dem 1. November 2014,1.991,90 EUR seit dem 1. Dezember 2014 und3.598,05 EUR seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen,

für die Monate Januar 2015 - Dezember 2015 86.364,00 EUR brutto, abzüglich 48.099,06 EUR brutto, nebst Zinsen In Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus

3.559,99 EUR seit dem 1. Februar 2015,2.291,08 EUR seit dem 1. März 2015,3.595,80 EUR seit dem 1. April 2015,3.587,51 EUR seit dem 1. Mai 2015,3.313,66 EUR seit dem 1. Juni 2015,3.402,57 EUR seit dem 1. Juli 2015,2.934,68 EUR seit dem 1. August 2015,3.627,36 EUR seit dem 1. September 2015,3.383,75 EUR seit dem 1. Oktober 2015,3.217,94 EUR seit dem 1. November 2015,1.464,20 EUR seit dem 1. Dezember 2015 und3.886,40 EUR seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen,

für die Monate Januar 2016 - Dezember 2016 86.364,00 EUR brutto, abzüglich 39.429,82 EUR brutto sowie weiter abzüglich 2.716,93 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus

3.880,29 EUR seit dem 1. Februar 2016,3.182,73 EUR seit dem 1. März 2016,3.226,62 EUR seit dem 1. April 2016,3.440,56 EUR seit dem 1. Mai 2016,2.207,82 EUR seit dem 1. Juni 2016,6.830,00 EUR seit dem 1. Juli 2016,6.823,77 EUR seit dem 1. August 2016,3.493,54 EUR seit dem 1. September 2016,3.380,46 EUR seit dem 1. Oktober 2016,3.380,46 EUR seit dem 1. November 2016,991,16 EUR seit dem 1. Dezember 2016 und3.380,46 EUR seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen,

für die Monate Januar 2017 - Dezember 2017 86.364,00 EUR brutto, abzüglich 50.076,24 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus

2.790,46 EUR seit dem 1. Februar 2017,3.123,68 EUR seit dem 1. März 2017,3.340,46 EUR seit dem 1. April 2017,3.244,05 EUR seit dem 1. Mai 2017,3.244,05 EUR seit dem 1. Juni 2017,3.244,05 EUR seit dem 1. Juli 2017,3.244,05 EUR seit dem 1. August 2017,3.244,05 EUR seit dem 1. September 2017,3.244,05 EUR seit dem 1. Oktober 2017,3.244,05 EUR seit dem 1. November 2017,1.080,76 EUR seit dem 1. Dezember 2017 und aus3.244,05 EUR seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte es unterließ, in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2017 200,00 EUR monatlich auf den bei der Kasse1 unter der Versicherungsnummer ... geschlossenen Vertrag über Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger war stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten. Er nimmt die Beklagte ...

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